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Beförderungen zum POK nach Aufstieg


Das Bundespolizeipräsidium beabsichtigt, ab dem Jahr 2010 nachfolgende Regelung nach erfolgreichem Aufstieg von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gemäß §§ 29 und 30 BPOLLV in den gehobenen Polizeivollzugsdienst umzusetzen:

PVB des mPVD, die erfolgreich ein Aufstiegsverfahren in den gPVD beendet haben und vor dem Aufstieg in die BesGr. A 9m(Z) eingewiesen waren:

-
Ernennung zum/r PK/in

- Beurteilung (Aktueller Leistungsnachweis) nach 6 Monaten in der Laufbahn des gPVD

- Ernennung zum/r POK/in nach 7 Monaten in der neuen Laufbahn,

Mindestvoraussetzung:
Beurteilungsnote 6; alle anderen PK können zum POK ernannt werden, wenn sie in einer der darauf folgenden Beurteilungsrunden mit Note 6 beurteilt werden.

Für die PK, die bis 2009 den Aufstieg erfolgreich beendet haben und vorher PHM(Z) waren, soll eine Beurteilung (ALN) zum 01. April 2010 gefertigt und wie oben beschrieben verfahren werden.

Die Bundespolizeidirektionen sind nunmehr zur Stellungnahme aufgefordert.


Die DPolG –Fachverband Bundespolizei begrüßt die vorgesehene Regelung im Sinne der betroffenen Kolleginnen und Kollegen außerordentlich und hofft, dass die Direktionen das Verfahren in ihren Stellungnahmen ebenfalls befürworten.

Dieser positive Schritt reicht jedoch nicht, um die Beförderungssituation im mittleren PVD und Verwaltungsdienst grundlegend zu verbessern. Hiefür müssen neue laufbahnrechtliche Wege beschritten werden. Die DPolG setzt hierfür weiter auf das Laufbahnverlaufsmodell BPOL. Nur mit dem LVM BPOL haben alle PVB einen Anteil an leistungsgerechter Beförderung.

Die DPolG sieht es als Positiv an, dass der BHPR nun auch die Linie eines Regelaufstiegs bis A11 verfolgt.


Lübeck, 23.02.2010


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