Unterstützung der Politik zur AZV-Ausnahmeregelung
Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit finden Anklang in der Politik
In einem Gespräch mit dem Bundestagsabgeordneten Armin Schuster (CDU) wurde das Thema Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeitverordnung gem. Artikel 17(3) bez. (4) der Richtlinie 2003/88 EG erörtert. Im Ergebnis konnte festgehalten werden, dass Herr MdB Schuster das Ansinnen der DPolG - Fachverband Bundespolizei, eine Regelung zu schaffen, die es ermöglicht einen Dienstplan zu entwickeln, der sowohl den Erfordernissen der Dienststelle als auch den Interessen der Beschäftigten entspricht, unterstützt. Schuster, MdB: „Mit der rechtlichen Bewertung des Bundesministeriums des Innern, unter bestimmten Voraussetzungen generell von einer Mindestruhezeit von 11 Std. zwischen den einzelnen Schichten abweichen zu können, ist der Weg zu flexiblen Dienstplanlösungen geschaffen worden“. MdB Schuster teilte den Mitgliedern des Bundesvorstandes, Hans-Joachim Zastrow, Heiko Teggatz und Thomas Rudlof mit, dass er diese Angelegenheit auch durch weitere Gespräche im BMI nachdrücklich verfolgen wolle.
Armin Schuster, MdB: „Die Einhaltung der zwischen dem Bundespolizeihauptpersonalrat und dem Bundesinnenministerium geschlossenen Dienstvereinbarung ist eine Pflicht beider Vertragspartner. Darauf vertrauen die von der personellen Umsetzung betroffenen Bundespolizistinnen und –polizisten. Da in den Behörden der Bundespolizei unterschiedliche, aber juristisch machbare und sozial verträgliche Wege bereits gefunden wurden, sollten wir regionale Lösungen zwischen Personalvertretung und Behördenleitung anstreben. Verwaltungsklagen zur Regelung der Arbeitszeit in den Dienststellen sind deshalb jetzt nicht der richtige Weg.“
Ein weiteres Themas dieses gemeinsamen Gesprächs war die fehlende Übergangsregelung zum § 147 (2) BBG. Nach der Gesetzesänderung ist jetzt die Verbeamtung von Kolleginnen und Kollegen nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit bereits vor dem Erreichen des 27. Lebensjahres möglich. Dieses wird sowohl von der DPolG als auch von MdB Armin Schuster als positive Weiterentwicklung eines modernen Beamtenrechts bewertet. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in die Bundespolizei eingestellt wurden. Um eine Benachteiligung dieses Personenkreises zu vermeiden, hat der ehemalige Staatssekretär im BMI, Dr. Hans Bernhard Beus bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2009 an den BHPR darauf hingewiesen, dass dies Problematik mit Beginn der neuen Legislaturperiode nochmals aufbereitet wird. Herr MdB Schuster, der nunmehr für beamtenrechtliche Angelegenheiten in der CDU/CSU Fraktion zuständig ist, sagte den Gewerkschaftsvertretern zu, diese Angelegenheit erneut in der Bundestagsfraktion zu behandeln, um zeitnah eine auf Rechtsgrundlagen gestützte Nachbesserung zu bewirken.
Selbiges gilt für die Überarbeitung des § 12 der Erholungsurlaubsverordnung. Als Ausgleich für die Erhöhung der Lebensarbeitszeit von Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes wurde die Anzahl der Zusatzurlaubstage für schicht- und wechselschichtdienstleistende Beamte von 4 auf 6 Tage angehoben. Die DPolG beklagt massiv, dass die Erhöhung nicht für alle Kolleginnen und Kollegen, die einen Dienst zu Nachtzeiten (§12 Abs.2 und 3 EUVO) leisten, erhöht wurde.
„Schließlich wurde die Lebensarbeitszeit für alle Polizeibeamten der Bundespolizei verlängert. Wenn die Vergünstigung beim Zusatzurlaub glaubhaft ein Stück Kompensation zur Lebensarbeitszeitverlängerung anzeigen soll, müssen auch für alle Nachtdienstleistenden die 6 Tage Zusatzurlaub erreichbar sein“, so der Fachverbandsvorsitzende Hans-Joachim Zastrow.
Deshalb ist auch hier eine Nachbesserung erforderlich. MdB Schuster sagte zu, dass Thema aufzunehmen und zu prüfen.
Zum Thema Polizeieinsatz in Afghanistan führte der Fachverbandsvorsitzende ein separates Interview mit dem CDU-Politiker, das gesondert veröffentlicht wird.
Lübeck, 05.03.2010










