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Reform - erster Schritt noch nicht beendet

Reform - erster Schritt noch nicht beendet


Das Mitbestimmungsverfahren mit bei den Übergangspersonalräten ist noch nicht in allen Fällen abgeschlossen. Eine Auswertung des 1. Schritts ist durch den HPR erfolgt. Hieraus ergeben sich für den HPR offene Fragen und Problemstellungen, welche an das BMI weitergeleitet werden. Vor Beginn des 2. Schrittes sind diese offenen Fragen und Problemstellungen einvernehmlich zu klären. Der erste Schritt kann auch erst beendet werden, wenn die Bilanzierung erfolgt ist. Diese muss den tatsächlichen Ist-Stand darstellen. Hierzu muss erkennbar sein, in welchen Dienststellen Überhänge noch vorhanden bzw. neu aufgebaut wurden. Ohne eine lupenreine Bilanzierung sind nach Meinung der bundespolizeigewerkschaften im dbb (bgv/DPolG) personalpolitische Steuerungsplanungen undenkbar.

Widerspruchsverfahren haben keinen Einfluss auf den zeitlichen Rahmen der Bundespolizeireform

Es ist keinesfalls daran gedacht, jedes Widerspruchsverfahren abzuwarten, um danach erst den nächsten Schritt zu beginnen. Widersprüche haben in Bezug auf den Fortgang der personellen Umsetzung keine aufschiebende Wirkung. Damit können auch Kolleginnen und Kollegen, die bereits im 1. Schritt einen Dienstposten über-tragen bekommen haben, in mögliche Vakanzen geraten. Was widerfährt aber dann diesen Beschäftigten? Im Sinne einer pragmatischen Lösung fordert daher die Bundespolizeigewerkschaften im dbb (bgv/DPolG), Beamte, die durch eine Konkurrentenklage verdrängt werden, in den personellen Überhang bei der Zieldienststelle zu setzen.

Umzugskostenvergütung (UKV) Sonderregelung nur für andere, nicht für Bundespolizisten

Als Ministerialbeamte von Bonn nach Berlin umziehen mussten, schuf man ein Bonn-Berlin-Gesetz, damit die Ministerialbeamten durch einen Umzug nicht in Not geraten würden. Selbst ein Wochenend-Shuttle von Berlin nach Bonn wurde eingerichtet und für jeden Betroffenen kostenlos nutzbar gemacht.Für die Bundeswehr gibt es einen Erlass, der die Zusage der UKV bei Personalmaßnahmen im Zuge der Bundeswehrstrukturreform aussetzt, es sei denn, der Betroffene will umziehen. Die Übernahme dieses Erlasses für die Bundespolizei forderte der BHPR, doch die Führung des BMI hat da rechtliche Bedenken, denn der Bun-desrechnungshof soll sich über diese Regelung mokiert haben. Offensichtlich ist ein Umzug dem Polizeimeister aus Niedereinödbach eher zuzumuten als dem Stabsfeldwebel aus Bad Segeberg. Diesen Missstand will der BHPR dem Minister vortragen. Die Bundespolizeigewerkschaften im dbb (bgv/DPolG) fordern die Aussetzung der UKV wenigstens bis zum Ende der Reform, es sei denn, ein Betroffener will umziehen.

Keine erneute Standortdiskussion

Die Dislozierung und Stärke der Reviere sind im Organisationserlass festgelegt und dient als ein-zige Grundlage für die Setzung. Damit wurde eine Forderung der Bundespolizeigewerkschaften im dbb (bgv/DPolG) erfüllt, bis zum Abschluss der Neuorganisation keine weiteren Standortdiskussionen zu führen. Auch Reviere sind
Dienststellen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Wer im Rahmen der Umorganisation einen Dienstposten in einem Revier zugewiesen bekommen hat, tritt und beendet seinen Dienst auch im Revier. Eine anderweitige Verwendung durch den Inspektionsleiter ist durch Abordnungen oder Dienstreisen zu regeln.

Besetzung der Dienstposten bei IKTZ

Wie mehrfach berichtet, war das gewählte Ver-fahren zur Besetzung der Dienstposten im Be-reich IKTZ bereits im Ansatz nicht glücklich. Dienststelle und Personalvertretung kamen in manchen Bereichen zu keinem gemeinsamen Ergebnis. Jetzt sollen Lösungen erarbeitet werden, welche absichern, damit möglichst alle Fachleute in ihrem ehemaligen Verwendungsbereichen verbleiben können. Nach Auffassung der Bundespolizeigewerkschaften im dbb (bgv/DPolG) wäre dies mit der
Ausbringung von KW-Dienstposten möglich.

Besetzung der Dienstposten Bereichswerkstätten

Auch hier kam es im Verfahren zu Irritationen. So wurden Bewerbungen von Kolleginnen und Kol-legen aus diesem Bereich aus verschiedensten Gründen abschlägig beschieden. Dies geht von der Nichterfüllung von Anforderungsprofilen bis hin zu haushaltsrechtlichen Hindernissen. Manche dieser Beschäftigte in den Werkstätten wurden jetzt aber auch nicht gesetzt, obwohl noch Stellen in diesen Bereichen frei und besetzbar waren. Dieser Zustand soll parallel zum 2. Schritt geheilt werden, so dass alle Fachleute auch wieder in den Werkstätten berücksichtigt werden.

Versetzung Schwerpunktdienststellen

BMI und BPOLP haben bekräftigt, dass PVB/-innen die zu Schwerpunktdienststellen wollen, sofort dorthin versetzt werden können.

Besetzung von Stellen der MKÜ

Kollegen und Kolleginnen die sich zu einer MKÜ bewerben, müssen gem. der Dienstvereinbarung keine Stehzeit erfüllen. Dies darf keine Hinderung für eine dortige Stellenbesetzung sein.

Besetzung aufschichtungsfähiger DP

Dienstposten, die vor der Reform dem mittleren Dienst zugeordnet waren und mit dem Organisationserlass nunmehr dem gehobenen Dienst zugeordnet sind, können auch mit Beamten des mittleren Dienstes besetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass derjenige, der auf solch einem Dienstposten gesetzt wird, bereits vor der Aufwertung des Dienstpostens Dienstposteninhaber war. Weiterhin ist die verbindliche Erklärung zum Aufstiegswillen erforderlich.

Aufschichtungsfähige Dienstposten

Alle Dienstposten, die bisher aufschichtungsfähig waren, werden in Deckungsgleicher Anzahl auch wieder aufschichtungsfähig sein. Dieses hat zur Konsequenz, dass ein KSB, welcher bereits einen aufschichtungsfähigen Dienstposten übertragen bekommen hat, nach dem Setzverfahren auch wieder einen aufschichtungsfähigen Dienstposten übertragen bekommt.

Entfristung der Schreiben an die Tarifbeschäftigten in Bad Bramstedt

Nachdem die BPOLD Bad Bramstedt ihren Tarif-beschäftigten Schreiben hat zukommen lassen, in denen eine zehntägige Rückäußerungsfrist zur Stellenübertragung festgelegt und indirekt mit einer Änderungskündigung angekündigt wurde, ist auf Weisung des BPOLP eine sofortige Entfristung der Schreiben verfügt.Die Setzung des Tarifpersonals ist ebenfalls in einer Dienstvereinbarung geregelt. Die Setzung des Personals kann frühestens mit Beginn des 2. Schritts erfolgen. Insofern widerspricht die Verfahrensweise zum jetzigen Zeitpunkt der Dienstvereinbarung.
Präsident Seeger sicherte zu, dass der letzte Verfahrensschritt der personellen Umsetzung nicht vor 2010 erfolgen wird.


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