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Kein Verheiratetenzuschlag bei Lebenspartnerschaft


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.09.2007 (Az.: 2 BvR 855/06) entschieden, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Verfassungsbeschwerde lag der Antrag einer Beamtin zugrunde, ihr aufgrund ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG zu gewähren. Nach § 40 Abs. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Beschwerdeführerin, deren Klagen auf Zahlung dieses Verheiratetenzuschlags in allen Instanzen erfolglos blieb, sah in der Verweigerung des Familienzuschlags einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Zwar würden verheiratete Beamte gegenüber Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG insofern begünstigt, als dass bei verheirateten Beamten ausschließlich auf den Familienstand ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten abgestellt wird. Eingetragene Lebenspartner erhalten demgegenüber nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nur dann einen Familienzuschlag, sofern der eingetragene Lebenspartner nicht über ausreichende (eigene) Einkommen verfügt. Das Bundesverfassungsgericht sieht diese Begünstigung verheirateter Beamten jedoch durch Art. 6 GG als gerechtfertigt an, da der Verfassungssatz die Ehe unter einen besonderen staatlichen Schutz stellt und den Staat als wertentscheidene Grundsatznorm verpflichtet, die Ehe zu schützen und zu fördern. Der verfassungsrechtliche Förderungsauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.

Auch sah das Bundesverfassungsgericht in der unterschiedlichen Behandlung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Zu dieser werden Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt, jedoch wird davon nicht der neue Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft umfasst.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die rechtliche Einschätzung des dbb und die bisherigen erst- und zweitinstanzlich ergangenen Urteile.
(Info : dbb)


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