Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer verlangt werden kann.
Für einen Diensthund kann Hundesteuer nicht verlangt werden, wenn die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstellt. In diesem Fall dient die Hundehaltung nicht der persönlichen Lebensführung.
Nur die Einkommensverwendung für diesen Zweck darf nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.
GG Art. 105 Abs. 2a