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Zusatzurlaub gem. § 12 Abs. 3 EUrlV

VG Leipzig bestätigt Zusatzurlaub auch ohne Vorliegen eines festen Schicht-/Dienstplans

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil (Az.: 3 K 228/07 vom 12. Juli 2007) bestätigt, dass einem Beamten auch dann Zusatzurlaub gem. § 12 Abs. 3 EUrlV zusteht, wenn er die erforderliche Anzahl an Nachtdienststunden geleistet hat.

Der Vorsitzende des DPolG Fachverbandes Bundespolizei, Hans-Joachim Zastrow, begrüßt diese erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Zastrow: „ Das Verwaltungsgericht Leipzig bestätigt die Auffassung der DPolG, wonach die Grundvoraussetzung für den Zusatzurlaub nach §12 Abs. 3 EUrlV nicht Dienst nach einem Schichtplan ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, denn nach Abs. 3 müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 gerade nicht vorliegen.“

Nach der Regelung des § 12 Abs. 3 erhalten Beamte, die weder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 erfüllen, einen Tag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 150 Stunden Nachtdienst geleistet haben.

Abs. 1 knüpft an im Rahmen eines Schichtplans geleistete Nachtschichten an, Abs. 2 an Nachtdienste in Schichten mit erheblich unterschiedlichen Zeiten, Abs. 3 stellt nur noch auf den Nachtdienst ab. Einer Auslegung des Abs. 3 dahingehend, dass insoweit Zusatzurlaub mit unterschiedlichen Zeiten (und nicht erheblich unterschiedlichen Zeiten wie in Abs. 2) geregelt werden sollte, steht entgegen, dass der Wortlaut des Abs. 3 eine solche Einschränkung nicht enthält und ein solcher Zusatz, wie im Abs. 2 enthalten, im Abs. 3 fehlt.

Für diese Betrachtungsweise spricht auch der systematische Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des § 12 EUrlV. Denn der Abs. 4, der eine Regelung für Beamte enthält, deren regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, knüpft an die Absätze 1 bis 3 an und führt aus, dass „die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird“.

Aus dieser Wortwahl („oder“) folgt, dass neben den Einsatz in Schichten auch die Ableistung von Nachtdienststunden anspruchsbegründend für Zusatzurlaub sein kann.

Das Urteil ist bestandskräftig !


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