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Zuschlag zur Besoldung begrenzter Dienstfähigkeit

Zuschlag zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
im Bereich des Bundes


Das Bundeskabinett hat am 23.07.2008 die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlags-Verordnung – BDZV) beschlossen.

Die Verordnung gilt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und sieht vor, dass an begrenzt dienstfähige Beamte, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent herabgesetzt wird, ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt wird. Dieser Zuschlag setzt sich aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG und den Dienstbezügen, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit zu zahlen wären, zusammen.

Damit wird – im Gegensatz zu einigen Ländern – der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ gestärkt und begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte so gestellt, dass immer Bezüge in Höhe des Ruhegehalts gewährt werden, die bei Versetzung in den Ruhestand gezahlt würden.

Mit der Schaffung einer Zuschlagsregelung im Bundesbereich nach § 72 a Abs. 2 BBesG wird jetzt endlich sichergestellt, dass im Hinblick auf das Beihilfe- und Steuerrecht tatsächlich keine Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Beamten erfolgt. Dies entspricht einer vom dbb langjährig erhobenen Forderung, wird vollumfänglich begrüßt und sollte für die Länder, die bislang keine entsprechende Regelung getroffen haben, Vorbild für eigene Regelungen sein.

Quelle: dbb-Info Nr. 60 vom 28.07.2008


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