Das Bundesministerium des Innern hat für den Fall, dass das BVerwG die Rechtsprechung des OVG NRW vom 12.11.2007 bestätigen sollte, allgemeine Verfahrensanweisungen für die Erstattung der sog. „Praxisgebühr“ gegenüber den Beihilfeberechtigten gegeben.
Mit Rundschreiben vom 12. Februar 2008 hat das BMI die obersten Bundesbehörden angewiesen, die Beihilfeberechtigten darüber zu informieren, dass für den Fall, dass das BVerwG das Urteil des OVG NRW vom 12.11.2007 die Praxisgebühr betreffend bestätigen sollte, den Beihilfeberechtigten die Praxisgebühr ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung des OVG NRW erstattet werden wird. Zumindest für den Bereich des Bundes liegt damit nun eine einheitliche Verfahrensanweisung vor.
Zwischenzeitlich reagieren die Behörden bereits in der Art, dass in die Bescheide bei einer höchst richterlichen gleichen Entscheidung die Rückzahlung der Praxisgebühr von Amtswegen erfolgen wird.
Einen Widerspruch gegen diese Bescheide sollte nur dann eingelegt werden, wenn dieser Vermerk fehlt.
Anmerkung:
Das Rundschreiben enthält keine Verfahrensanweisung, wie hinsichtlich der Abzüge verfahren werden soll, welche vor dem 12.11.2007 als „Praxisgebühr“ von der Beihilfe in Abzug gebracht worden sind.
Hier dürfte eine Erstattung nur in Betracht kommen, wenn die Betroffenen die entsprechenden Bescheide mit Rechtsmitteln angegriffen haben und die Verfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind.