Zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhten Familienzuschlag
(BVerwG 2 C 16.07; 2 C 21.07)
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. November 2008 in zwei Verfahren seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche auf erhöhten Familienzuschlag während des laufenden Haushaltsjahres gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat – die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortete Frage – geklärt, ob Beamten mit drei und mehr Kindern erhöhte Besoldungsleistungen auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300) nur dann zustehen, wenn sie diese Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 verpflichtete den Gesetzgeber, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, waren die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen.
Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte die zeitnahe Geltendmachung – innerhalb des laufenden Haushaltsjahres – als nicht notwendig angesehen, sondern vielmehr die allgemeinen Verjährungsvorschriften von 3 Jahren angewandt hatten, hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen die Revision zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger – die sich gegen die zeitnahe Geltendmachung gewandt hatten – zurückgewiesen und den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen bestätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das wechselseitig bindende Treueverhältnis den Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Da die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln darstellt, kann der Beamte nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarf kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat.
Diese Grundsätze sind auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für zurückliegende Zeiträume ergänzende Besoldungsansprüche zusprechen.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Ansicht des dbb bestätigt, den Mitgliedern nicht im Rahmen von Massenverfahren zu raten, auch für diejenigen Jahre Ansprüche geltend zu machen, in denen sie keinen Antrag gestellt hatten.
Musterantrag auf erhöhten Familienzuschlag [59 KB]
Hinweis: Dieser Antrag muß noch während des laufenden Haushaltsjahres (2008) gestellt werden !