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DPolG: Sonderurlaub für Familienheimfahrten

DPolG: Sonderurlaub für Familienheimfahrten auch für Schicht- und Wechselschichtdienst!

In jüngster Vergangenheit kam es des Öfteren zu Problemen bei der Gewährung von Sonderurlaub nach § 11 Sonderurlaubsverordnung. Insbesondere die Bundespolizeidirektionen Stuttgart und München lehnten Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten ab. Begründung: Sonderurlaub sei nur bei Trennungsgeldberechtigten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt, zu genehmigen.Kolleginnen und Kollegen, die derzeit von der Ostgrenze nach München oder Stuttgart abgeordnet sind und dort nach einem Dienstplan Schicht- oder Wechselschichtdienst leisten, würden demnach kein Sonderurlaub zustehen.

„Diese Rechtsauffassung wird von der DPolG hingegen nicht geteilt. Eine solche Verfahrensweise würde den in der Dienstvereinbarung getroffenen Grundsätzen der großzügigen Auslegung von Verwaltungsvorschriften widersprechen.“, so Heiko Teggatz.

„Im Übrigen habe das Bundesinnenministerium diese Problematik bereits im Jahre 2003 mit Erlaß vom 06. März 2003 Az. BGS I3 – 660041/1 eindeutig geklärt.“, so der Gewerkschaftler.

„Bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ist die kaufmännische Rundungsmethode, d.h. Aufrunden ab 4,5 Tagen, anzuwenden. Bei der Anzahl der Sonderurlaubstage sollten daher die Wochen zu Grunde gelegt werden, in der die Stundenzahl im Durchschnitt über 4,5 Tage liegt.“

Die DPolG hat das Bundespolizeipräsidium aufgefordert, die gängige Regelung im Geschäftsbereich umzusetzen und Sonderurlaub für Familienheimfahrten zu genehmigen.


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