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Urteil: Zusatzurlaub für geleistete Nachtdienste

Gemäß § 12 EUrlV wird Zusatzurlaub für Schichtdienst auf der Grundlage von Nachtstunden/-diensten gewährt. Nach § 12 (1) und (2) EUrlV ist für die Gewährung Voraussetzung, dass dieser Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird.

Beamte, die nicht nach einem regelmäßigen Dienst- bzw. Schichtplan tätig sind, aber z.B. aufgrund eines Einsatzbefehls Nachtdienste leisten, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen (Stundensoll) einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 12 Abs. 3 EUrlV.

Diese Verfahrensweise beruht auf dem Urteil des Verwaqltungsgerichtes Leipzig [2.494 KB] vom 12.Juli 2007 (Az.: 3K228/07)


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