Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2009
Auf Nachfrage des Referat B 1 / BMI teilte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit, dass nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.09 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem BMG eine unterschiedliche Rechtsauffassung in Bezug auf die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bestand, die auch in bereits geführten Gesprächen zwischen beiden Parteien nicht ausgeräumt werden konnte. Diese unterschiedliche Rechtsauslegung begründete das Ausscheiden des Freibetrages fürs Kind, woraus sich eine Beitragserhöhung der Krankenkassen ergab.
Zwischenzeitlich ist das SGB V durch den Absatz 5 zu §240 so geändert worden, dass der GKV-Bereich eine Änderung der Freibetragsregelung für die Kinder vornehmen müsste, da nunmehr sichergestellt wurde, dass in Fällen in denen das Einkommen eines nicht GKV-versicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter herangezogen wird, für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Freibetrag abzusetzen ist. Dieser beträgt bei eigenständig versicherten Kindern ein Drittel, bei beitragsfrei familienversicherten Kindern ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße.
Die DPolG empfiehlt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen jetzt wegen Beitragsberechnung an ihre jeweiligen Kassen heranzutreten.