DPolG fordert dringend notwendige Veränderungen in der Beihilfevorschrift
Mit Inkrafttreten der neuen Beihilfevorschriften wird der erhöhte Beihilfebemessungssatz für Ehegatten (70%) nur noch dann gewährt, wenn dem Ehepartner für mindestens zwei Kinder der Familienzuschlag gezahlt wird. Bisher konnten Kolleginnen und Kollegen, bei denen einer der Ehepartner heilfürsorgeberechtigt beim Bund und der andere Ehepartner beihilfeberechtigt beim Land sind, die Zahlungen des Familienzuschlags aufteilen.
Dieses hatte den Vorteil, dass der heilfürsorgeberechtigte Ehepartner beim Bund, der Kindergeld für ein Kind unter 12 Jahre erhielt, lediglich 40 Stunden Dienst pro Woche zu leisten hatte.
Der Ehepartner beim Land erhielt bisher schon bei einem Kind den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70%.
Nach den neuen Vorschriften erhält der beihilfeberechtigte Ehepartner beim Land lediglich den einfachen Beihilfebemessungssatz von 50%, wenn der Familienzuschlag nur für ein Kind gezahlt wird.
Die DPolG sah hier eine erhebliche Benachteiligung der heilfürsorgeberechtigten Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei. Nach intensiven Verhandlungen wurde der DPolG – Fachverband Bundespolizei am 27.10.2009 durch die Dienstrechtsabteilung im BMI mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Beihilfevorschrift noch zum Ende des Jahres zu verändern.
Im Ergebnis soll eine Aufteilung der Familienzuschläge und des Kindergeldes auf die Ehepartner wieder möglich werden, sobald einer der Ehepartner Soldat oder heilfürsorgeberechtigter PVB ist. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70% wird dann auch gewährt, wenn dem beihilfeberechtigten Ehepartner vom Grunde her den Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder zustehen würde.
Die DPolG – Fachverband Bundespolizei wird sich weiter sehr intensiv um diese Problematik kümmern. Sobald die Änderung der Beihilfevorschrift erfolgt, werden wir darüber informieren.