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Zusatzurlaubsanspruch richtig berechnen !

Zusatzurlaubsanspruch nach § 12 Abs. 1 EUrlV richtig berechnen!

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Kolleginnen und Kollegen in Bezug auf die Berechnung des Zusatzurlaubs gem. § 12 Abs. 1 EUrlV gibt die DPolG – Fachverband Bundespolizei folgenden Hinweis:

Die tabellarische Auflistung der zu erreichenden Zusatzurlaubstage im §12 Abs. 1 EUrlV richtet sich nach einer 5 bzw. 6 Tage Woche. Eine 5 Tage Woche liegt dann vor, wenn nach einem Dienstplan in 5 Wochen 25 Dienste zu leisten sind.

Dadurch, dass in vielen Dienstplänen der Bundespolizei i.d.R. mindestens 2 Nachtschichtblöcke und demzufolge zwei Schlaftage enthalten sind, leisten ein Großteil der Beschäftigten lediglich 23 Dienste (inkl. AuF) in 5 Wochen. Bei solch einer Dienstverrichtung ergibt sich eine 4,6 Tage-Woche.

(Anzahl der Dienste (23) geteilt durch 5 Wochen = 4,6 Tage/Woche)

Dieses hat zur Folge, dass selbstverständlich auch die jeweils zu erreichende Anzahl an zu leistenden Diensten der dementsprechenden Tage/Woche anzupassen ist.

Beispiel:
Um nach der EUrlV 3 Tage ZU erhalten zu können, müssten in einer 5 Tage Woche 87 Dienste in einem Schichtplan geleistet werden. Einem Dienstplan in einer Bundespolizeiinspektion liegt nun eine 4,6 Tage/Woche zu Grunde...


Jetzt wird wie folgt umgerechnet:

87 Dienste : 5 (Tage-Woche) x 4,6 (Tage-Woche)
^= 80 Dienste für 3 Tage ZU

130 Dienste : 5 (Tage-Woche) x 4,6 (Tage-Woche)
^= 120 Dienste für 4 Tage ZU

173 Dienste : 5 (Tage-Woche) x 4,6 (Tage-Woche)
^= 159 Dienste für 5 Tage ZU

195 Dienste : 5 (Tage-Woche) x 4,6 (Tage-Woche)
^= 179 Dienste für 6 Tage ZU

Es ist also zunächst immer erforderlich festzustellen, an wie vielen Tagen in der Woche nach dem Dienstplan durchschnittlich Dienst zu leisten ist. Wenn dieses geschehen ist, kann mit der Berechnung der jeweils zu leistenden Dienste für den Zusatzanspruch begonnen werden.


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