Bessere Versorgung verwundeter Soldaten und Bundespolizisten beschlossen
Berlin, 28.10.2011
Es war eine einmütige Debatte und ein einstimmiges Urteil. Am Freitag, 28. Oktober 2011, hat der Bundestag das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) nach 45-minütiger Debatte einstimmig angenommen. Damit sollen Soldaten, Zivilbediensteten und Beamte des Bundes, die bei einem Auslandseinsatz schwer verletzt wurden, sozial und finanziell besser versorgt werden.
So wurde im § 13 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bei den Zurechnungszeiten gesundheitsschädigender Verwendungen hinzugefügt, dass diese, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben.
Außerdem erhalten neben den Soldaten auch Bundesbeamte zukünftig eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 statt bisher 80.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt sind. Ebenso sollen die Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Ehepartner und Kinder von 60.000 auf 100.000 Euro steigen. Gleichzeitig wird der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen auch auf Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum ausgedehnt.
Aufgrund der Föderalismusreform gelten die beschlossenen Regelungen des EinsatzVVerbG leider momentan nur für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, und nicht für die der Länder. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) fordert deshalb, dass für alle Polizeibeamtinnen und Beamten, egal ob von Bund oder Ländern, die im Ausland Dienst für die Bundesrepublik Deutschland verrichten, die gleichen Versorgungsregelungen gelten müssen.
Frank Richter
- Info: Gesetzentwurf der Bundesregierung [410 KB]
- Hinweis: Aufgrund der Förderalismusreform trifft dies nicht auf Polizeibeamte der Länder zu. Hier gilt es, ensprechende Regelungen nachzufordern.