Bekanntgabe der Änderungstarifverträge, des TV Pauschalzahlung und TV Sonderzahlung 2011 mit Durchführungshinweisen
Mit BMI-Erlass Z 1 – 001 301/37 vom 03. Mai 2010 wurden nachfolgende Durchführungshinweise dem nachgeordneten Bereich zur Kenntnis gegeben. Insbesondere wurde auf die nachfolgenden Regelungen hingewiesen sowie dass für die Beschäftigten zwingend eine Antragstellung Voraussetzung für die Zahlung ist und dass hier besondere Fristen gelten.
• Gewährung der erhöhten Tabellen- und Stundenentgelte für Beschäftigte, die mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Der entsprechende Antrag muss bis zum 31. August 2010 gestellt werden.
• Gewährung des erhöhten Garantiebetrages ab 1. Januar 2010 für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert wurden und deren Höhergruppierungsgewinn über den bisherigen und unter den ab 1. Januar 2010 geltenden Garantiebeträgen liegt. Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Für die Nachzahlung gilt § 37 TVöD.
• Gewährung eines Bewährungsaufstieges (§ 8 TVÜ-Bund) sowie der Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Bund). Die Frist nach § 37 TVöD beginnt zu dem individuellen Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 2010 die v.g. Voraussetzungen erfüllt hätten, beginnt die Ausschlussfrist einheitlich am 1. Juli 2010 zu laufen.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Anwendung des TV Pauschalzahlung (gilt nur für Beschäftigte der EG 2 bis 8) folgendes zu beachten:
• Nach § 2 Abs. 1 erhalten alle Tarifbeschäftigten, die im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 neu eingestellt wurden, eine Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro mit dem Tabellenentgelt Monat Juli. Einer Antragstellung seitens der Betroffenen bedarf es in diesen Fällen nicht. Seitens der Behörden ist jedoch eine entsprechende Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt erforderlich. Ich bitte sicherzustellen, dass die notwendigen Daten (Name, Vorname, Geb.-Datum) rechtzeitig dem Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellt werden, so dass die tarifvertraglich festgelegte Fälligkeit eingehalten werden kann.
• Die Gewährung der Pauschalzahlung nach § 2 Abs. 2 und 3 ist nur auf Antrag der Betroffenen möglich. Auf die, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen geltenden Fälligkeitstermine (Zahlung mit dem Tabellenentgelt Juli bzw. September 2010) möchte ich besonders hinweisen und bitten, diese, soweit möglich, einzuhalten.
Bt./07.05.2010