04. Mai 2020

Tarif-Informationen

Hallo Kolleginnen und Kollegen, in den letzten Tagen gab es eine Reihe Erlasse und Verfügungen für den Tarifbereich:
Teilzeitberufsausbildung nach § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Änderungen der Voraussetzung einer Teilzeitberufsausbildung nach § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG), BPOLP – Az. 72 – 110100-0026/0054 vom 20.04.2020. Mit der gibt das BPOLP den Runderlass des BMI über Änderungen der Voraussetzungen für eine Teilzeitausbildung und die Bemessung der tariflichen Ausbildungsentgelte bekannt. BMI D5 – 31005/4#4 vom 31. März 2020. Das bisherige Rundschreiben vom 13. April 2015 wird aufgehoben.
Änderungen TVöD Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Bei zunächst vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeiten, die anschließend dauerhaft übertragen werden, wurde das Verfahren geändert. In diesen Fällen erfolgt jetzt eine rückwirkende Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe ab dem ersten Tag der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten. Bisher gab es für die vorrübergehend Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bis zur dauerhaften Übertragung eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD.
Befristete Änderung des Arbeitszeitgesetzes, COVID-19, vom 21.04.2020
Mit Runderlass BMI ZI2 – 51000/1#1 vom 21.04.2020 regelt das BMI befristete Änderungen des Arbeitszeitgesetztes. Die Regelungen traten zum 22.04.2020 in Kraft und sind bis zum 31.07.2020 befristet. Betroffen sind dabei vor allem die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, die Verkürzung der Ruhezeit, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit, die Möglichkeit von Feiertags- und Sonntagsarbeit.
Tarifbeschäftigte-Pandemiebereitschaft (PB), ePlan, Arbeitszeit, Pausenzeit im Wechselschichtdienst,BPOLP Ref. 82 Projektgruppe ePlan vom 21.04.2020
In einer Email vom 21.04.2020 weist die Projektgruppe ePlan darauf hin, dass bei Tarifbeschäftigten im Wechselschichtdienst die Pausenzeit solange Arbeitszeit bleibt solange diese die Voraussetzungen für den Wechselschichtdienst erfüllen.
Klarstellung zur Entgeltzahlung in Zusammenhang mit COVID-19
Mit dem BMI Runderlass D5-31002/17#10 vom 23.04.2020 stellt das BMI klar, dass das Entgelt auf der Grundlage des § 21 TVöD fortgezahlt wird, wenn sich der Arbeitgeber entscheidet Beschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig (z.B. aus Vorsorgegründen) freizustellen. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer die unter den TV Kraftfahrer Bund fallen ist im RE geregelt, dass diese im zweiten Kalenderhalbjahr der Pauschalgruppe zugeordnet bleiben, der diese im ersten Kalenderhalbjahr zugeordnet waren. Die Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.
EuerBundestarifbeauftragterPeter Poysel