12. Mai 2026

Referentenentwurf

Amtsangemessene Alimentation – Wir müssen reden!

Das Bundesinnenministerium hat im April 2026 einen Referentenentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation für Bundesbeamte vorgelegt. Die Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei hat sich den Entwurf genauer angeschaut und Stellung bezogen.

Nach intensiver Beschäftigung mit dem vorgelegten Referentenentwurf zur Amtsangemessenen Alimentation kommen wir zu den nachfolgenden Erkenntnissen. (Unsere gesamte Stellungnahme ist hier abrufbar.)

Wir begrüßen ausdrücklich, dass ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung einer amtsangemessenen Alimentation vorgelegt wurde. Wir begrüßen außerdem die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und freuen uns, dass diesbezüglich Wort gehalten wurde. 

Die Grundlage für die Anpassung der Tabellen bezüglich der Umsetzung der Urteile des BVerfG ist die Besoldung der niedrigsten Stufe. Es gilt eine sogenannte Prekaritätsschwelle von 80% des Median-Äquivalenzeinkommens, um die verfassungsrechtlich geschuldete Mindestbesoldung sicherzustellen. 

Das Abstandsgebot gilt auch innerhalb der Tabelle und wurde im Gesetzesentwurf bei der Neuaufstellung der Tabelle berücksichtigt. Bei der Tabellenreform wurde unter anderem durch die Einbeziehung des Familienzuschlages der Stufe 1 in das Grundgehalt, das komplette Tabellenniveau angehoben, um die Prekaritätsschwelle von 80% einzuhalten. Dies lehnen wir entschieden ab. Artikel 6 Absatz 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die bisherige Konzeption des Familienzuschlags der Stufe 1 trug dem Rechnung, indem sie den Ehestatus als eigenständigen, positiv zu bewerteten Besoldungsfaktor auswies. Die nun vorgesehene Integration des Familienzuschlages der Stufe 1 in das Grundgehalt lässt diesen spezifischen Bezugspunkt entfallen. Wird der Familienzuschlag für Verheiratete nicht mehr gesondert ausgewiesen, sondern in ein für alle Statusgruppen einheitlich geltendes Grundgehalt überführt, besteht die Gefahr, dass die Ehe nicht mehr als privilegierte Lebensform sichtbar und wirksam begünstigt wird. Für verheiratete Polizeivollzugsbeamte besteht damit ein konkreter Benachteiligungstatbestand darin, dass der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 als eigenständiger, ausschließlich an den Ehestatus geknüpfter Zahlbetrag entfällt. 

Zu beanstanden ist ebenfalls bei der Festlegung der Mindestalimentation, der Bezug auf ein fiktives Partnereinkommen, welches zur Sicherung der alimentativen Bedürfnisse des Haushalts beitragen soll. Viele unserer jungen Kolleginnen und Kollegen verrichten ihren Dienst in Hochpreisregionen, diese Kolleginnen und Kollegen haben in der Regel keine Partnerschaft, die zum Haushaltseinkommen beiträgt. Die Versetzung an eine dieser Schwerpunktdienststellen führt in vielen Fällen zu finanziellen Schieflagen. Das fiktive Partnereinkommen führt überwiegend zu einem rechnerisch geringeren Alimentationsbedarf, ohne dass den Betroffenen tatsächlich zusätzliche Einkünfte zufließen und den beschriebenen Bedarf in Hochpreisregionen abdecken. 

Problematisch sehen wir, dass ein erheblicher Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Abstände in den Besoldungsgruppen nicht über das Grundgehalt selbst, sondern über die oben beschriebenen Elemente (fiktives Partnereinkommen und Wegfall des Familienzuschlages der Stufe 1) erfolgt. Das ist inakzeptabel. 

Die mit Bezug auf das Jahr 2020 (BVerfG-Urteil) festgestellte unzureichende Alimentation in verschiedenen Besoldungsgruppen wird der Gesetzesentwurf nicht gerecht. Soweit der Gesetzgeber seitdem den verfassungswidrigen Zustand nicht beendet hat, besteht einfortdauerndes Alimentationsdefizit. Dieses Defizit endet erst mit dem Inkrafttreten einer Regelung, die das vom Bundesverfassungsrecht vorgegebene Mindestalimentationsniveau tatsächlich gewährleistet. Aus unserer Sicht ist die getroffene Regelung daher unzureichend und die neue Tabellenstruktur muss auch rückwirkend Anwendung finden. 

Der ergänzende Familienzuschlag für Verheiratete und Alleinerziehende ist eine für besondere Fälle gedachte Kompensationsleistung. Er greift nur, wenn das bei der Mindestalimentation zugrundegelegte Partnereinkommen tatsächlich nicht in ausreichender Höhe angenommen werden kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen Elternzeit, Pflege naher Angehöriger, Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger, volle Erwerbsminderung und lang andauernde Erkrankung nachgewiesen werden kann. Diese Kompensationsleistung kann in dieser Form entfallen, wenn das fiktive Partnereinkommen nicht als Grundlage der Tabellenreform als Grundlage genommen wird. 

Nicht nachvollziehbar ist bei dem nach § 41a neu geschaffenen ergänzenden Familienzuschlag fürAlleinerziehende mit einem Kind aus der Tabelle VII.2 ausgewiesene Betrag von 0,00 Euro. Insbesondere geht es auch bei diesem Fall um ein nicht vorhandenes Familieneinkommen, welches eigentlich über die Tabelle kompensiert werden soll. Eine Kompensation mit 0,00 Euro ist allerdingsnicht nachvollziehbar. 

Die Kürzungen im Bereich der Höchstruhegehaltssätze sehen wir mit großer Skepsis und Besorgnis, auch wenn an dieser Stelle auf § 50f BeamtVG verwiesen wird. 

Die Reform stärkt die Mindestalimentation und die familienbezogenen Leistungen insbesondere für Mehrkindfamilien in unteren und mittleren Besoldungsgruppen. Daraus folgen aber relative Nachteile für kinderlose Beamtinnen und Beamte in mittleren und höheren Besoldungsstufen sowiefür verheiratete aktive und ehemalige Beschäftigte ohne Kinder. In Bezug auf das Abstandsgebot ist es bedeutsam, dass diese Nachteile das Risiko bergen, die besoldungsinterne Stufung nach der Wertigkeit der Ämter zu verwischen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, bei der weiteren Ausgestaltung des Systems nicht nur die Mindestalimentation, sondern auch das besoldungsinterneAbstandsgebot tabellarisch klar und nachvollziehbar abzusichern, sowie die besonderen Lebensumstände der Polizeivollzugsbeamten angemessen zu berücksichtigen.