20. April 2018

„Ankerzentren“ sind keine Seehäfen

Noch weiß niemand genau, wie sie aussehen und funktionieren sollen, aber alle reden bereits darüber, wie gut oder schlecht „Ankerzentren“ sind.
In den Medien wird derzeit viel über Zentren berichtet, über Transitzentren, Bundesausreisezentren, Rückführungszentren, Haftzentren und insbesondere über die im Koalitionsvertrag genannten Ankerzentren. Dabei geraten die Begrifflichkeiten und der Zweck der verschiedenen geplanten oder bereits bestehenden Einrichtungen leider häufig komplett durcheinander. Schließlich werden die unterschiedlichen Vorhaben auch in der aktuellen politischen Diskussion teils versehentlich oder aber ganz bewusst miteinander verwechselt oder in unzulässiger Weise vermischt.

Zu großer Aufregung haben dann auch angebliche aber bislang nicht bestätigte Aussagen von Politikern geführt, nach denen die Bundespolizei evt. sogar das erste solcher Ankerzentren „betreiben“ soll.
Fakt ist jedenfalls, dass es in Deutschland eindeutige gesetzliche Regelungen zu den jeweiligen Zuständigkeiten der verschiedenen Bundes- und Landesbehörden gibt und demnach ist die Bundespolizei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weder für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Asylantragstellern noch für die Haft von Ausreisepflichtigen zuständig.

Für die DPolG Bundespolizeigewerkschaft steht deshalb außer Frage, dass die Bundespolizei lediglich bei der Entgegennahme eines Asylantrages bis zur Übergabe und im Rahmen der Rückführung von Ausreisepflichtigen ab Übernahme tätig wird.

Selbst bei den Transitbereichen in Flughäfen zur Durchführung der sogenannten Flughafenverfahren, wo neben dem BAMF, das für die Durchführung des Asylverfahrens da ist, die jeweils zuständigen Landbehörden für die Unterbringung, Versorgung oder Betreuung der Betroffenen verantwortlich zeichnen, ist die Bundespolizei ausschließlich für die Verhinderung der illegalen Einreise zuständig, da an den Flughäfen als Schengener Außengrenzen von einer fiktiven Nichteinreise während des sogenannten Flughafenverfahrens ausgegangen wird.

Ob und wieweit eine solche Fiktion der Nichteinreise nach Grenzübertritt an einer Schengener Binnengrenze mit anschließendem Aufenthalt in einem Ankerzentrum überhaupt rechtssicher konstruiert werden kann, ist weder geklärt noch entschieden.

Die Bundespolizei ist jedenfalls keine Haftpolizei. Sie hat selbst die in eigener Zuständigkeit in Gewahrsam genommenen Personen über Nacht ins Polizeigewahrsam der zuständigen Landespolizei einzuliefern, weil Inhaftierungen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder liegen.

Und was eine ggf. angedachte Amtshilfe durch die Bundespolizei betrifft, so dürfte sich diese bei dem noch auf Jahre hinaus bestehenden Personalfehl und aufgrund der immer noch erforderlichen Verstärkung der Dienststellen an den Flughäfen und an der Deutsch-Österreichischen Grenze zur Durchführung der um weitere sechs Monate verlängerten Binnengrenzkontrollen sowie durch die personalintensive Unterstützung der völlig überlasteten Ausbildungsorganisation von selbst verbieten.