Urteil des VG Köln
Anpassung der Sonderurlaubsverordnung (§ 21 SUrlV) an europäisches Recht - Jetzt!
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 11.09.2025 entschieden, dass Bundesbeamten unmittelbar aus der RL 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie) ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen vergüteter Vaterschaftsurlaub zusteht. Wir als Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei haben Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kontaktiert und eine umgehende Anpassung des Paragrafen 21 der Sonderurlaubsverordnung, gefordert.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 11.09.2025 verkündetem Urteil (Az.15 K 1556/24) erstmals entschieden, dass Bundesbeamten unmittelbar aus der RL 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie) ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen vergüteter Vaterschaftsurlaub zusteht.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RL 2009/1158/EU haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Väter – oder soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers (und Beamten) genommen werden muss. Gemäß Art. 8 RL 2019/1158/EU haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Arbeitnehmer (und Beamte) während der Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub eine Bezahlung oder Vergütung nach näher vorgegebenen Maßgaben erhalten. EU-Richtlinien – wie hier die Vereinbarkeitsrichtlinie – entfalten grundsätzlich selbst keine rechtliche Wirkung. Sie sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und erfordern einen nationalen Umsetzungsakt (Gesetz) des Mitgliedstaates, damit die Richtlinie auf nationaler Ebene rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine unmittelbare Anwendung der Vereinbarkeitsrichtlinie angenommen und dem Beamten einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus der Richtlinie zugesprochen. Ausschlaggebend dafür war zum einen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarkeitsrichtlinie insoweit – trotz verbindlicher Vorgabe – bis heute nicht umgesetzt hat. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass – anders als die Bundesrepublik Deutschland meint – die Regelungen über Elternzeit und Elterngeld gerade nicht ausreichend sind, um das von der Richtlinie bezweckte und verbindlich vorgegebene Ziel zu erreichen. So wäre es zwar möglich, dem Vaterschaftsurlaub vergleichbar, nur einzelne Tage Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dann stünde dem Beamten aber keine Vergütung zu, da ein Elternteil nur dann Anspruch auf Elterngeld hat, wenn mindestens zwei Monate Elternzeit genommen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Wir als Deutsche Polizeigewerkschaft Bundespolizei haben heute in einem offiziellen Brief an Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die umgehende Umsetzung der EU-Richtlinie gefordert, indem der Paragraf 21 der Sonderurlaubsverordnung geändert wird - von einem auf bis zu zehn Tagen Vaterschaftsurlaub.
