15. März 2017

Berücksichtigung der Arbeitszeiten in den Nächten der Zeitumstellungen von Winter- auf Sommerzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der Arbeitszeiten in den Nächten der Zeitumstellungen von Winter- auf Sommerzeit und Sommer- auf Winterzeit
Die Zeitumstellung von Winterzeit auf Sommerzeit rückt zeitlich wieder heran.
Vom Samstag, den 25.03.2017 auf Sonntag den 26.03.2017 wird die Uhr von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr eine Stunde vorgestellt.

Bei der Bundespolizei werden die Beschäftigten bei der Zeitumstellung unterschiedlich behandelt. Während die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Arbeitsstunden) angerechnet bekommen, wird bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitszeit abstrakt berechnet.

So erhalten diese bei der Zeitumstellung von Winterzeit auf Sommerzeit eine Stunde „geschenkt“, da die Uhrzeit von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr vorgestellt wird und sich dadurch die Schicht um eine Arbeitsstunde verkürzt. Die Betroffenen erhalten die geplanten und nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Arbeitsstunden) angerechnet.

Bei der Zeitumstellung von Sommerzeit auf Winterzeit „legen diese drauf“, da die Uhrzeit von 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr zurückgestellt wird und sich die Schicht dadurch um eine Stunde verlängert.
Die Betroffenen erhalten die geplanten und nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten (Arbeitsstunden) angerechnet und bekommen dadurch eine Stunde weniger als Arbeitszeit (Arbeitsstunde) angerechnet.

Beziehen tut sich das Bundespolizeipräsidium auf zwei Erlasse aus den Jahren 1980 und 1981.
Die Auffassung des BMI und des BPOLP hat das Präsidium mit seiner Verfügung vom 11. Juni 2008 noch einmal bekräftigt und angemerkt, dass das BMI keinen Handlungsbedarf sieht.

  • BPOLP Potsdam vom 11. Juni 2008 Az.: 82 - 11 01 01 - 0001
  • Erlass BMI vom 11. April 1980 (Z I 4 – 002 400/30) regelt die Berechnung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Erlass BMI vom 18. Februar 1981 (D I 2 – 211 221/72) regelt die Berechnung für Bundesbeamte


Da im Regelfall bei den Zeitumstellungen nicht die gleichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, werden die derzeitig angewendeten Regelungen als ungerecht empfunden.

Betroffen sind davon die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Nachtarbeit an den Samstagen zu Sonntagen der Zeitumstellungen leisten. (z.B. Bundespolizeiliche Unterstützungskräfte, Pförtner, Standortservice, teilweise Beschäftigte im Schichtdienst z.B. Fluggastkontrollkräfte).
Beschäftigte im Tagdienst oder Gleitzeit sind nicht davon betroffen, da diese im Regelfall nicht zu den betroffenen Tageszeiten (Nachtarbeitszeit 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) arbeiten.

Nach dem BMI Erlass vom 11. April 1980 werden die Zeitzuschläge für die geleisteten Überstunden und Nachtarbeitszeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gewährt, warum dies nicht auch bei den Arbeitsstunden angewendet wird, kann man nicht nachvollziehen.

Da sich das BMI darauf beruft, dass sich damals die ÖTV und die Tarifgemeinschaft für Angestellte im Öffentlichen Dienst damit einverstanden erklärt haben, haben wir als DPolG Bundespolizeigewerkschaft den dbb beamtenbund und tarifunion angeschrieben und darum gebeten, in der Sache gegenüber dem BMI tätig zu werden und eine Klärung im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herbeizuführen. Der dbb beamtenbund und tarifunion ist unserer Bitte nachgekommen und hat das BMI angeschrieben. Eine Antwort des BMI steht bisher aus!
Ihr Ansprechpartner für Tarifbeschäftigte:
Peter PoyselBundestarifbeauftragter