Mit Hilfe des Rechtsschutzes der DPolG Bundespolizeigewerkschaft hat eines unserer Mitglieder vor Gericht erstritten, dass die ihm abgezogenen Pausenzeiten dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben und bei den Zeitzuschlägen nachträglich berücksichtigt werden müssen.
Unser Mitglied arbeitet als Bundespolizeiliche Unterstützungskraft (BUK) im operativen Dienst an der „Grünen Grenze“ im Schichtdienst und ist zumeist im mobilen Kontroll- und Streifendienst im Grenzgebiet tätig. Seit September 2015 wurden ihm je nach Schichtlänge am Arbeitstag 30 bis 45 Minuten von der täglichen Arbeitszeit als Pausenzeit abgezogen.
Das zuständige Arbeitsgericht hat nun in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei der Art der Pausen eindeutig nicht um Ruhepausen handelte und hat den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die abgezogenen Pausenzeiten wieder gutzuschreiben.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt das Urteil ausdrücklich, denn es bekräftigt die von uns vertretene Auffassung, dass Pausenzeiten immer dann als Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind, wenn es sich nicht um tatsächliche Ruhepausen handelt.
Im Unterschied zu den im Kontroll- und Streifendienst der Bundespolizei üblichen Kurz-und Erfrischungspausen oder „Pausen unter Bereithaltung“ stellt der Gesetzgeber an Ruhepausen hohe Anforderungen!
Wir meinen, diese Vorgaben müssen für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen gelten und deshalb ist das nun erfolgte Urteil ein großer Erfolg für alle!