05. Juni 2013

Ausgleich für Dienst zu wechselnden Zeiten - Fragen und Antworten zur Erschwerniszulagenverordnung

Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2013 den Belastungsausgleich für Dienst zu wechselnden Zeiten neu geregelt. Zunächst ist festzustellen, dass sich neben der Erschwerniszulagenverordnung auch die Erholungsrurlaubs- und Arbeitszeitverordnung für die Bundesbeamtinnen und –beamten ändert. Insgesamt wird damit die Zahlung der neuen Zulagen, der Zusatzurlaub und die Anrechnung der Pause auf die Arbeitszeit neu geregelt. Diese Neuregelung für Bundesbeamte, somit auch für die Bundespolizei, entspricht weitgehend den Forderungen der DPolG Bundespolizeigewerkschaft und des dbb. Die Änderung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Nun gibt es für viele Kolleginnen und Kollegen Fragen über Fragen, wir die DPolG Bundespolizeigewerkschaft wollen diese beantworten.
Wann treten die Änderungen in Kraft:
Antwort: Die neuen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gelten schon ab dem 01.10.2013. Die Änderung der Erholungsurlaubsverordnung in Bezug auf den Zusatzurlaub und die Änderung der Arbeitszeitverordnung in Bezug auf die Pausenregelung treten allerdings erst zum 01.01.2014 in Kraft.
Welche Zulagen wird es künftig geben?
Antwort:
An die Stelle der bisherigen Wechselschicht- bzw. Schichtzulage tritt die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten. Die bisherige Zulage wurde durch den Dienstherrn im Voraus, die neue Zulage wird (analog DUZ) im Nachhinein gezahlt. Aus diesem Grunde beginnt ab dem 01.10.2013 ein „schleichender Übergang“ von der alten Wechselslchicht-/Schichtzulage zu den neuen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Die neuen Zulagen setzen sich aus der Zulage für den Nachtdienst, die Zulage für die Arbeit während der „dunklen Stunden“ und der Zulage für Wochenend-/Feiertagsarbeit zusammen.
Die Vorschriften für die Gewährung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten wurden nicht geändert. DUZ wird also wie bisher neben den neuen Zulagen weitergezahlt.
Wie setzen sich die Zulagen zusammen?
Antwort:
Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es zukünftig für jede zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachtdienststunde einen Betrag von 2,40 € je Stunde. Dies ist auf einen Höchstbetrag von 45 Nachtstunden (dies entspricht 108,00 € ) im Monat begrenzt.
Dann gibt es die Zulage für die Arbeit während der „dunklen Stunden“. Dies haben wir als Arbeitsbegriff gewählt, weil dies aus unserer Sicht besser verständlich ist. Für jede in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Stunde gibt es 1,00 € pro Stunde zusätzlich.
Als dritte Komponente der neuen Zulage gibt es künftig pauschal 20,00 € im Monat, wenn man mindestens dreimal im Monat zu Diensten herangezogen wurde, die überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet werden. Die meisten in der Bundespolizei bestehenden Rahmendienstpläne erfüllen die Voraussetzungen, was bedeutet, dass sich für die Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen im Wechselschichtdienst die Zahlung der Zulage verdoppeln wird.
Welche Voraussetzungen muss ich zur Zahlung der neuen Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllen?
Antwort:
Voraussetzung für die Zahlung der Zulagen ist, dass im Monat viermal die Anfangszeiten zweier Dienste mindestens 7 Stunden höchstens jedoch 17 Stunden auseinander liegen dürfen.
Diese „Dienstpaare“ müssen jedoch nicht aufeinander folgend sein, sondern die 8 Dienste können über den Kalendermonat verteilt sein. Zusätzlich müssen noch mindestens 5 Nachstunden (in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr) geleistet worden sein. Erst mit diesen Voraussetzungen sind die Vorgaben zur Zahlung einer Zulage erfüllt.
Wie werden die „Dienstpaare“ berechnet?
Antwort:
Wie gesagt können die 8 Dienste über den Kalendermonat verteilt sein. Das heißt, ein Frühdienst der 1. Woche kann mit einem Spätdienst der 4. Woche als „Dienstpaar“ gebildet werden. Die Berechnung der Differenz der Anfangszeiten von mehr als 7 bzw. höchstens 17 Stunden ist wie folgt vorzunehmen:
Frühdienst: 05:45 – 14:00 Uhr /Spätdienst 13:45 – 22:00 Uhr.
Im ersten Berechnungsschritt müssen die Anfangszeiten dieser Dienste vorwärts gerechnet mindestens 7 Stunden auseinander liegen. Damit muss der zeitliche Unterschied von 05:45 (Beginn Frühdienst) und 13:45 (Beginn Spätdienst) ausgerechnet werden. Das sind 8 Stunden und damit mehr als 7 Stunden.
Im zweiten Berechnungsschritt dürfen die Anfangszeiten dieser Dienste rückwärts gerechnet höchstens 17 Stunden auseinander liegen. Damit muss der zeitliche Unterschied von 13:45 (Beginn Spätdienst) und 05:45 (Beginn Frühdienst) ausgerechnet werden. Das sind 16 Stunden und damit weniger als 17 Stunden.
Wir wissen auch nicht wer auf diese sehr komplizierte Berechnungsweise gekommen ist, aber grundsätzlich sind sehr viele Berechnungsmodelle möglich. Im oberen Beispiel würden also 4 Frühdienste und 4 Spätdienste im Monat ausreichen, um die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulagen zu erfüllen. Wichtig ist, dass diese 4 Dienstpaare im Monat zwingende Voraussetzung sind.
Die vorgeschriebenen 5 Nachtstunden wären in diesem Fall schon mit den 4 Spätdiensten erfüllt (Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr ist Nachtdienst).
Gelten nur Schichten des Rahmendienstplans für die Berechnung?
Antwort:
Nein, natürlich auch Zeiten von Variodiensten oder auch Einsatzzeiten bei Fußball oder Einsatzzeiten. Auch A-Tage gelten im Rahmendienstplan als zu leistende Dienste und können in die Berechnung einfließen. Beispielhaft sind auch folgende „Dienstpaare“ möglich: Spät-/Nachdienst – Nacht-/Frühdienst
Was geschieht, wenn ich diese Voraussetzungen nicht erfülle?
Antwort:
Sind die Voraussetzungen der 4 Dienstpaare und mindestens 5 Nachtstunden im Monat nicht erfüllt, wird trotzdem eine Zulage gezahlt, sofern ein Übertrag aus dem Vormonat besteht.
Was geschieht mit den Nachtstunden, die über 45 Stunden hinausgehen ?
Antwort:
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichenVoraussetzungen zur Zahlung derNachtstunden, werden die über den Grundbetrag (45 Stunden = 108,00 €) abgegoltenen Stunden in die nachfolgenden Kalendermonate übertragen. Dieser Übertrag ist auf insgesamt 135 Nachtstunden begrenzt. Da dies dem Wert von 45 Stunden über 3 Monate entspricht, ist die Zahlung dieser Zulage auch sichergestellt, wenn ich die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfülle.
Was bekomme ich ausgezahlt, wenn ich in einem Monat keine 45 Nachtstunden leiste?
Antwort:
Werden in einem Monat weniger als 45 Nachtstunden geleistet, wird vom Übertrag der vorhergehenden Monate automatisch bis zum maximalen Wert von 45 Stunden (108,00 €) aufgestockt.
Wie funktioniert der „schleichende Übergang“ zur Zahlung der neuen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten?
Antwort:
Kolleginnen und Kollegen, die nach den bisherigen Vorschriften Wechselschicht bzw. Schichtdienst leisten, erhalten die bisherige Zulage für die Monate Oktober bis Dezember als Vorschuss weitergezahlt.
Dieser Vorschuss wird mit der neuen Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten verrechnet. Ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt.
Muss ich für die Gewährung von einem ½ Zusatzurlaub auch die 4 Dienstpaare erfüllen?
Antwort:
Zukünftig gibt es einen halben Tag Zusatzurlaub pro Monat, wenn „4 Dienstpaare“ und mindestens 35 Nachtstunden zwischen 20:00Uhr und 06:00 Uhr im Monat tatsächlich geleistet wurden.
Wird der Zusatzurlaub jetzt nicht mehr in Stunden umgerechnet?
Antwort:
Durch die neue Formulierung ist sichergestellt, dass ein halber Tag ZU nicht genommen werden kann. Es bleibt bei den bisherigen Vorgaben, dass auch ZU in Stunden umgerechnet und dem EU-Konto hinzugerechnet wird.
Ich habe 35 Nachtstunden aber keine 4 Dienstpaare, bekomme ich die Pause auf die Arbeitszeit angerechnet?
Antwort:
Nein, auch bei der Anrechnung der Pause auf die Arbeitszeit sind als Grundvoraussetzung die „4 Dienstpaare“ und 35 tatsächlich geleistete Nachtstunden zwingende Voraussetzung.
Ich hatte Urlaub und deswegen keine 35 Nachstunden. Werden die Nachtschichten im Urlaub zu den tatsächlichen hinzugerechnet (Dienstausfall)?
Antwort:
Nein. Im Rahmen der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung ist geregelt worden, dass es ein Dienstausfallprinzip für Urlaub, Krankheit, Lehrgänge etc. zukünftig nicht mehr gibt. Die neuen Verordnungen berücksichtigen ausschließlich die tatsächlichen Belastungen des Nachtdienstes. Bei der Anrechnung der Pause auf die Arbeitszeit sind neben den Nachtstunden aber auch die „4 Dienstpaare“ zu berücksichtigen
Wie wird die Pause im Dienstplan berücksichtigt?
Antwort:
Wir gehen davon aus, dass dies in den Durchführungshinweisen zur Arbeitszeitverordnung festgeschrieben wird.
Falls Ihr weiter Fragen habt, bitte eine mail an:
Klaus.Spiekermann
Norbert.Witte