21. April 2020

AZV BPOL – Es wird immer offensichtlicher!

Bereits im November 2019 haben wir, die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, den Bundesinnenminister Horst Seehofer in Sachen Arbeitszeitverordnung (AZV) angeschrieben und ihm dargestellt, dass die Bundespolizei eine Einsatzorganisation ist, die nicht in die engen Vorgaben der AZV Bund passt. Wir als Bundespolizei benötigen dringend eine eigene AZV Bundespolizei. Wir werden nicht müde diese Forderung immer wieder zu erneuern und die Schwierigkeiten aufzuzeigen, die unsere Einsatzorganisation, mit der für uns aktuell gültigen AZV hat.

Im Schreiben vom November 2019 ging es u. a. auch um Regelungen rund um den Bereich der Reisezeiten. Reisezeiten führen regelmäßig innerhalb der Bundespolizei zu vielseitigen Problemen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Kolleginnen und Kollegen. Nun liegt uns ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor, der Reisezeiten neu regeln soll.

Nun sieht das BMI im Referentenwurf vor, Reisezeiten zu einem Drittel zu vergüten. Im Wortlaut: „Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung hinausgehen, sind die nicht anrechenbaren Reisezeiten zu einem Drittel als Freizeitausgleich zu gewähren.“

Eine kleine Verbesserung, die aus Sicht der DPolG Bundespolizeigewerkschaft jedoch inakzeptabel ist. Die Bundespolizei ist bundesweit, ja sogar weltweit unterwegs und Reisezeiten gehören zum täglichen dienstlichen Leben vieler unserer Kolleginnen und Kollegen und müssen dementsprechend voll vergütet werden. Insbesondere im Bereich der Personenbegleiter Luft (PBL) kommt es aktuell zu nicht nachvollziehbaren Nichtanrechnungen von „Reisezeiten“.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Begründung zum Urteil vom 17. Oktober 2017 (5AZR 553/17) eindeutig festgestellt, dass Dienstreisen, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, wie Arbeitszeit zu vergüten sind.
Das sollte endlich umgesetzt werden. Umgesetzt in einer AZV BPOL.
Reisezeiten auf dem Gleitzeitkonto gutzuschreiben, ist auch der falsche Weg, da diese dann der Kappungsgrenze unterliegen und dem Verfall preisgegeben sind.
Ein weiterer Änderungswunsch im Referentenentwurf.

Am Ende noch zu erwähnen ist, dass vorgesehen ist die wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 13 AZV in beiderseitigem Einverständnis von 48 auf 54 Wochenstunden erhöhen zu können. Diese Regelung können wir als DPolG Bundespolizeigewerkschaft mit ein paar kleinen Anpassungen mittragen.

Eine Stellungnahme dazu haben wir über den dbb beamtenbund und tarifunion abgegeben. Bei den Beteiligungsgesprächen gemäß § 118 BBG werden wir unsere Vorstellungen dazu noch einmal kundtun. Wir werden vom weiteren Verlauf berichten.