02. Mai 2019

Bemessungsgrundlagen für die Entgeltfortzahlung

Neufassung der Durchführungshinweise - BMI Rdschr. D5-31002/33#7 vom 30. April 2019
Das BMI fasst in dem Rundschreiben vom 30. April 2019 die Durchführungshinweise zum § 21 TVöD „Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung“ neu. Gleichzeitig hebt das BMI die bisher bestehenden Ausführungen zum § 21 TVöD aus dem Jahr 2005 auf.

Der § 21 TVöD regelt für alle Beschäftigten einheitlich die Höhe der Entgeltfortzahlung trotz „Nichtleistung“ der Arbeit.

Entgeltfortzahlung bei:
● Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
● Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1)
● Erholungsurlaub (§ 26)
● Zusatzurlaub (§ 27)
● Arbeitsbefreiung (§ 29)

Die in § 21 geregelte Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombination aus dem Lohnausfall- und dem Referenzprinzip dar; dabei wird nach der Art der Entgeltbestandteile differenziert.

Genauere Details und Fallbeispiele werden im Rundschreiben erläutert.
Quelle: BMI Rundschreiben D5-31002/33#7 vom 30. April 2019