21. Mai 2013

DPolG und dbb erreichen in Beteiligungsgesprächen mit dem BMI für die meisten Beschäftigten der Bundespolizei spürbare Verbesserungen. Die DPolG lehnt aber nach wie vor die geplante Pausenregelung wegen viel zu bürokratischen Festlegungen und nicht auszus

Am 15. Mai 2013 fand in Berlin das offizielle Beteiligungsgespräch zwischen den Gewerkschaften und dem BMI über eine Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten statt. Für die DPolG Bundespolizeigewerkschaft nahm der stellv. Vorsitzende Heiko Teggatz teil.

Mit dieser Verordnung soll erreicht werden, dass die Belastung der Kolleginnen und Kollegen, welche durch wechselnde Dienste entstehen, angemessen vergütet werden. Aus diesem Grund soll die Verordnung folgende Rechtsvorschriften novellieren:

- Erschwerniszulagenverordnung
- Erholungsurlaubsverordnung
- Arbeitszeitverordnung


Anders als bisher sollen sich die Ansprüche auf Zulagen oder sonstige Vergütungen nach den tatsächlich geleisteten Diensten zu wechselnden Zeiten ausrichten.

So kommen insbesondere die Bereiche, welche zwar Dienste zu wechselnden Zeiten leisten, aber bisher keine Entschädigung nach der Erschwerniszulagenverordnung bekommen, nunmehr in den Genuss einer Zulage. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei, der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten (MKÜ) und der Mobilen Fahndungseinheiten (MFE) der Bundespolizeiinspektionen Kriminalitätsbekämpfung. Auch die Bemessung des Zusatzurlaubs für wechselnde Dienste bemisst sich für alle Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei nach den tatsächlich geleisteten Nachtstunden und beträgt max. 6 Tage im Jahr.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
- Einbeziehung flexibler Schichtdienste und vergleichbar belastender Dienste,
- Ausrichtung des Ausgleichs an der tatsächlichen Belastung (Zahl der Nachtdienststunden, Wechsel entgegen dem Biorhythmus),
- Neustrukturierung der Erschwerniszulagen und Erhöhung der maximalen Zulagenbeträge,
- Gewährung der vollen Zulagen auch an Beamte auf Widerruf,
- Neustrukturierung und Erhöhung des Zusatzurlaubs von 4 auf maximal 6 Tage pro Jahr,
- Einführung eines weiteren zusätzlichen Urlaubstags für ältere Beamte und
- Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeitbeschäftigung (§ 2a EZulV).

Nach wie vor strittig bleibt die Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit. Bisher sieht der Verordnungsentwurf vor, dass Pausenzeiten nur dann auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn im Vormonat die Vorraussetzungen dafür gegeben waren. „Insbesondere diese Rückbetrachtung macht die Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit zum Bürokratiemonster, befürchtet Heiko Teggatz. „Wir haben gerade in diesem Punkt auch ein großes Unverständnis bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen feststellen können. Diese angedachte Verfahrensweise lehnt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft deshalb nach wie vor strikt ab.

Sobald uns der abschließende Entwurf der Verordnung nebst den Durchführungshinweisen für die praktische Umsetzung zugeleitet wurde, werden wir detailliert zu dieser Thematik berichten. Der Entwurf soll in den nächsten Wochen im Bundeskabinett beraten werden. Das in Kraft treten ist für den 01.01. 2014 geplant.