„Das BMI hat mit einem Rundschreiben vom 17.10.2017 die Durchführungshinweise zum KraftfahrerTV Bund neu gefasst.
Das Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 14. Januar 2009 wird mit dem Rundschreiben aufgehoben.
Folgende Änderungen stehen im Vordergrund:
Wegen der ab dem 1. März 2016 geltenden Neuregelung der Stufenzuordnung bei Einstellungen nach § 16 (Bund) TVöD sind entsprechende Anpassungen auch bei der Zuordnung zu den Stufen der Pauschalentgelttabelle für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie zur Stufenlaufzeit erforderlich geworden.
Des Weiteren sind die Hinweise zur Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Opt-Out insbesondere um weitere Aussagen zum Gesundheitsschutz, zum Haftungsrisiko bei Verzicht auf die jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und zum Grad der
Auslastung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergänzt worden.
Neu sind Hinweise zu Mischarbeitsplätzen bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund sowie zur zumindest zu leistenden Arbeitszeit von Chefkraftfahrerinnen und Chefkraftfahrern.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind Paragraphen des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005.
Die in diesem Rundschreiben verwendete Begriffe „Kraftfahrerinnen“ sowie „Kraftfahrer“ beziehen sich auf die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen. Nicht gemeint sind die Beschäftigten, die Tätigkeiten als Kraftfahrerin/Kraftfahrer ausüben, ohne den besonderen Regelungen des KraftfahrerTV Bund zu unterfallen und deshalb Beschäftigte mit einem TVöD-Tabellenentgelt sind.
Quelle: BMI Rundschreiben vom 17.10.2017
Peter Poysel
Bundestarifbeauftragter