19. März 2020

Bundespolizeipräsidium setzt besondere Arbeitszeitregelung in Kraft

DPolG begrüßt die schnelle und umfangreiche Umsetzung!

Wieder einmal hat die Bundespolizei bewiesen, dass sie besonnen und im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen entscheidet!
Mit Verfügung vom 19.03.2020 wird folgendes verbindlich geregelt:

Für die Stäbe:
- Die dienstliche Aufgabenwahrnehmung ist auf die notwendigen Kernaufgaben zu reduzieren.

- Nicht notwendiges Personal unterstützt die Kernbereiche oder wird von der Präsenzpflicht in der Dienststelle zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben im Homeoffice freigestellt.

- Die Sollarbeitszeit gilt als geleistet.

Für den operativen Bereich:
- Die Anzahl der operativen Kräfte wird auf das notwendige Maß reduziert.
- Häusliche Bereitschaft wird angeordnet. Die Sollarbeitszeit gilt als geleistet.

Rückkehrer aus Einsätzen
- Rückkehrer aus Risikogebieten im In- und Ausland dürfen die Dienststellen mindestens 14 Tage nicht betreten. Ausnahmen werden über den AMD geklärt. Die Sollarbeitszeit gilt als geleistet.
Risikopersonen
- Risikopersonen werden ab sofort von der Präsenzpflicht in der Dienststelle freigestellt. Die Sollarbeitszeit gilt als geleistet.

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