10. Oktober 2013

Dienst zu wechselnden Zeiten: DPolG aktiv

Dienst zu wechselnden Zeiten: Es geht ums Kleingedruckte

Im Rahmen eines Arbeitsgespräches im Bundesministerium des Inneren hatten Ernst G. Walter, Vorsitzender der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, und der 2. Vorsitzende Hans-Joachim Zastrow Gelegenheit, sich zum Entwurf der Durchführungshinweise zur Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten zu äußern. Unterstützt durch Vertreter des dbb, der BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft und des Deutschen Bundeswehrverbands (DBWV) gelang es, in Bezug auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten, den Zusatzurlaub für geleistete Nachtstunden und die Pausenregelung wichtige Hinweise und Impulse zu geben.

Ruhepausen

In Bezug auf die Ruhepausenregelung nach § 5 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung haben die Vertreter der DPolG Bundespolizeigewerkschaft und des BDZ an ihrer grundsätzlichen Ausrichtung festgehalten und diese nochmals bekräftigt. Bei der Anrechnung von „Pausen unter Bereithaltung “ auf die Arbeitszeit gibt es keinen Spielraum - die Anrechnung der Pausen als Dienstzeit muss erhalten bleiben.

Während bisher die Pausenzeiten der im operativen Vollzugsbereich tätigen Beamtinnen und Beamten stets als Dienstzeit angerechnet wurden, ist seitens der Abteilung D im BMI beabsichtigt, die Arbeitszeitverordnung ab 01.01.2014 so auszulegen, dass sogenannte „Pausen unter Bereithaltung" der Kolleginnen und Kollegen - anders als derzeit - nicht mehr grundsätzlich als Dienstzeit angerechnet werden sollen.

Diese neue Interpretation der Verordnung wird von der Neufassung nicht getragen und widerspricht sogar ausdrücklich der Begriffsbestimmung der Ruhepause in der AZV selbst. Deshalb haben dbb beamtenbund und tarifunion, DPolG Bundespolizeigewerkschaft und BDZ noch am gleichen Tag vereinbart, sich kurzfristig an den Bundesinnenminister zu wenden und eine praxistaugliche Auslegung anzumahnen, da im operativen Schichtdienst des Vollzugsbereiches echte Ruhepausen im Sinne der AZV während der Dienstzeit nicht möglich sind.

Teilzeitbeschäftigung

Die Behandlung der Teilzeitbeschäftigung nahm einen breiten Zeitraum ein, sollten doch die unterschiedlichsten Arbeitszeitmodelle Berücksichtigung finden. Bei reduziertem Stundenansatz müssen nach Auffassung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft auch die Zulagenvoraussetzungen angepasst werden. Es kann nicht sein, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung der Eindruck entsteht, dass das Erschwernis durch den erhöhten Freizeitanteil ausgeglichen werden soll und nicht durch die entsprechende Anpassung des Wechselerfordernisses.

Die DPolG forderte insoweit, die Dienstpaare in Stufen zu verringern und der Teilzeitbeschäftigung anzupassen. Je nach Teilzeitmodell könnten so entweder drei Dienstpaare (z.B. bei 75 Prozent Teilzeit) oder zwei Dienstpaare (z.B. bei 50 Prozent Teilzeit) als Anspruchsvoraussetzung herangezogen werden. Zum Erreichen der Voraussetzung beim Zusatzurlaub wurde zudem eine proportionale Reduzierung der Erfordernis von 35 Stunden eingefordert. Die DPolG-Vertreter machten klar, dass die Verordnung in diesem Punkte rechtsfehlerhaft sei. Indem der Verordnungsgeber die Belastungsgrenze für Voll- und Teilzeitbeschäftigte identisch festgelegt hat, hat er im Ergebnis für Teilzeitbeschäftigte eine höhere Belastungsgrenze statuiert. Im Ergebnis entstehe so eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Kolleginnen und Kollegen. Die DPolG forderte vom BMI eine Änderung der Verordnung noch vor dem Jahresende, um unnötige Rechtsverfahren zu vermeiden.

Heranziehung

Angeregt wurde seitens der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, den Begriff des "Heranziehens“ einer Beamtin/eines Beamten zum Dienst zu wechselnden Zeiten (§ 17a S. 1 Nr. 1 EzulV) so zu definieren, dass in flexiblen Arbeitszeitsystemen nicht auf den Dienstbeginn gemäß Schichtplan abgestellt wird, sondern auf die individuelle Arbeitszeit der Beamtin bzw. des Beamten. Damit würde auch bei flexiblen Abreitszeitmodellen eine "Heranziehung" als Voraussetzung für das Wechselbedürfnis erlangt. Eine entsprechende Ergänzung der Erläuterungen wurde durch die Gesprächspartner des BMI zugesagt.

Weitergewährung der Zulage beim qualifizierten Dienstunfall

Abgelehnt wurde ebenfalls die Regelung zur Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei einem qualifizierten Dienstunfall (§ 17d EZulV). Hier wird die Fortzahlung der Zulage in Höhe des Durchschnittsbetrages der Zulage der letzten drei Monate vor dem Dienstunfall bzw. der tatsächlichen Zulagenhöhe im Monat des Dienstunfalls, falls dies für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist, gewährt. Beamtinnen/Beamte, die einen qualifizierten Dienstunfall vor Ablauf der Frist zur Durchschnittsberechnung der Zulage erleiden, haben hier finanzielle Einschnitte hinzunehmen. Eine Ausgleichsregelung existiert für sie nicht. Das BMI hat nach eingehender Diskussion die Prüfung einer möglichen Regelung zugesagt.

Datenverarbeitung

Von Seiten der DPolG Bundespolizeigewerkschaft wurde der Stand der elektronischen Verarbeitung in Zusammenhang mit der Kompatibilität von E-Plan hinterfragt. Dazu wurde mitgeteilt, dass erst am 11.10. 2013 ein erster Probelauf in der Bundespolizei durchgeführt werde. Zum Zeitpunkt des Gespräche konnte überhaupt keine Aussage zum Funktionieren der entsprechenden Tools getroffen werden. Die DPolG-Vertreter äußerten die Befürchtung, dass E-Plan bei seiner Berechnung nur auf den hinterlegten Regeldienstplan zurückgreife und alle anderen Dienstsysteme händisch bearbeitet werden müssten. Es ließen sich zum Beispiel nur bei einer Dienststelle bis zu 68 Varianten von Gruppenbildungen als Voraussetzung für das Wechselbedürfnis bilden.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass für die Erfassung der Arbeitszeiten, Schichten und Pausen ein einheitliches IT-gestütztes System, mindestens einheitliche Formularvorgaben zur Verfügung gestellt werden sollten, da die Datenerfassung und die Korrektheit der Berechnung andernfalls nur schwer gewährleistet werden kann.

Besteuerung der Zulage

Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Zahlung der Erschwerniszulage nicht steuerfrei erfolgt.

Evaluierung

Die Verordnung soll nach einem Jahr der Anwendung in der ersten Jahreshälfte 2015 unter Erhebung aller relevanter Daten evaluiert werden. Der Gedanke aus dem BMI, die Gewerkschaften in den Evaluierungsprozess einzubinden, wird von der DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt.

Über die weiteren Schritte werden wir zeitnah informieren.


Siehe auch unser Bericht:
Ausgleich für Dienst zu wechselnden Zeiten - Fragen und Antworten zur Erschwerniszulagenverordnung