01. Oktober 2020

DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt die Entscheidung zur nachträglichen Anwendung des Wahlrechts

Kolleginnen und Kollegen informierten die DPolG Bundespolizeigewerkschaft vor einigen Wochen über eine Problemstellung bei der Gewährung von Trennungsgeld/Reisebeihilfen bzw. der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung (UKV). Was war geschehen?
Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass vom 14. August 2019 Az.: B1 – 30203/1#1 den Berechtigten ein Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung erteilt. Vor dem Hintergrund der zeitversetzten Umsetzung bzw. der Bekanntgabe innerhalb der Bundespolizei zum 6. Februar 2020 begehrten einige Kolleginnen und Kollegen eine Revision ihrer Entscheidung in diesem Zeitfenster in Unkenntnis des Bestehens des Wahlrechts. Eine Entscheidung ließ aufgrund der komplizierten Fallkonstellation auf sich warten.
Diese Problematik nahm die DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Anlass das Problem bei den zuständigen Stellen im Bundespolizeipräsidium anzusprechen und zu thematisieren. Gleichzeitig warb die DPolG Bundespolizeigewerkschaft für eine zeitnahe und zielorientierte Lösung, ohne dass die Kolleginnen und Kollegen den juristischen Weg beschreiten müssen.
Nunmehr wurde mit der Verfügung des Referates 72 vom 29. September 2020 der Bitte Rechnung getragen. Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft bedankt sich bei allen Beteiligten im BPOLP für das Ergebnis und wünscht sich für die Zukunft weitere Entscheidungen im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.