Nachdem die DPolG Bundespolizeigewerkschaft durch die aufgestellten Forderungen im letzten Jahr deutlich zur Verbesserung und Anpassung der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) für viele Bereiche beigetragen hat, muss es nun nach unserer festen Überzeugung aber auch im diesem Jahr dort weitergehen, wo es offensichtlich noch Regelungsbedarf gibt. Im Ergebnis fordern wir im Bereich der Erschwernis- und der Stellenzulagen unmittelbar mindestens folgende Anpassungen und/oder Ergänzungen:
Darüber hinaus müssen selbstverständlich alle bisher bestehenden Zulagenregelungen an die wirtschaftliche und haushälterische Entwicklungen bzw. an die Preisentwicklung der vergangenen Jahre angepasst werden. In der Erschwerniszulagenverordnung müssen zudem auch mögliche Konkurrenzen bei der Zulagengewährung überarbeitet werden. Es kann u.E. beispielsweise nicht sein, dass eine Zulage nach § 17a EZulV gem. 17c EZulV ausgeschlossen wird, weil bereits eine Zulage für besondere Einsätze nach § 22 EZulV gewährt wurde. Insbesondere im Bereich der Mobilen Fahndungseinheiten führt dies zu offensichtlichen Benachteiligungen.
„Die Belastungen und Herausforderungen sind im Bereich der bundesdeutschen Sicherheitsorgane in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Damit haben sich in der Regel die Erschwernisse bzw. auch Art und Umfang der Aufgaben verändert, dementsprechend müssen auch die diesbezüglichen Zulagen eingeführt oder angepasst werden“, so dass Mitglied im Bundesvorstand Oliver Ehmsen.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft wird sich weiterhin für die Verbesserung der Zulagenregelungen bei den verantwortlichen Verhandlungsführern und den Haushaltspolitikern einsetzen.