Bundeskabinett beschließt Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Am 29. März 2017 hat das Bundeskabinett die 11. Änderung der Erschwerniszulagenverordnung beschlossen. Im Ergebnis ergeben sich für die Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei folgende Veränderungen:
Diese Änderungen treten rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft!
Darüber hinaus wurde nachfolgende Zulage geschaffen:
§ 17
Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
Diese Änderung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft!
Leider finden sich in dieser 11. Änderungsverordnung keine Hinweise zur Einführung einer Erschwerniszulage für fankundige Beamte (FKB), obwohl die Dienststelle in dem am durchgeführten Verhandlungsgespräch die Notwendigkeit erkannte. Auch die Umstellung der Berechnung der Zulagen für Entschärfer auf eine pauschal gezahlte Zulage wurde in dieser Änderungsverordnung nicht berücksichtigt. Diese Forderungen werden von der DPolG Bundespolizeigewerkschaft weiterverfolgt und vorangetrieben.
Was die Novellierung der allgemeinen Stellenzulagen, insbesondere für Luftfahrzeugführer und Flugtechniker und die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage angeht, befindet sich die DPolG Bundespolizeigewerkschaft in Gesprächen mit zahlreichen Parlamentariern.
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung