21. September 2013

DPolG-Rechtsschutz zahlt sich aus!

Bereits vor nahezu einem Jahr, nämlich am 26. September 2012, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Mindestaltersgrenzen für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dieser Entscheidung haben zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht 40 Jahre alt waren, bei ihren Dienststellen zwischenzeitlich einen Antrag auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg gestellt. Trotz der bereits höchstrichterlichen Entscheidung des BVerwG haben einige Bundespolizeidirektionen die Anträge der Kolleginnen und Kollegen abgelehnt. Neben dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG Berlin) die Rechtsauffassung unserer Kolleginnen und Kollegen bestätigt.

„Ich kann wirklich nicht verstehen, warum die Dienststellen solch einen großen Zeit- und Personalaufwand in das Betreiben von Rechtsverfahren stecken, obwohl die Grundfrage dazu bereits höchstrichterlich entschieden wurde!“, sagt Heiko Teggatz, als stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Bundesvorstandes der DPolG Bundespolizeigewerkschaft. „Diesen Personal- und Zeitaufwand sollte man seitens der Dienststelle lieber in die Erstellung eines schlüssigen Personalentwicklungskonzeptes für die Bundespolizei (PEK) investieren! So ließen sich nämlich solche und andere sinnlose Klageverfahren von vornherein vermeiden“, so der Gewerkschaftsvertreter weiter.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft verweist in diesem Zusammenhang und am Beispiel dieses Falles noch einmal auf den exzellenten Rechtsschutz für ihre Mitglieder, welcher selbstverständlich schon in dem Mitgliedbeitrag bei der DPolG Bundespolizeigewerkschaft enthalten ist.



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