Mit der Änderung des §7a AZV besteht nun auch für die Bundespolizei die Möglichkeit, „Langzeitarbeitszeitkonten“ einzurichten und damit Überstunden, die ggf. der Kappung (Gleitzeit) oder dem Verfall (§88 BBG, §11 BPolBG) unterliegen, auf dem Langzeitkonto zu sichern.
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt diesen ersten Aufschlag ausdrücklich, geht allerdings auch davon aus, dass die eine oder andere Stellschraube in der Umsetzung noch „nachjustiert“ werden muss.
Konkret bieten sich für die Kolleginnen und Kollegen mit Inkrafttreten dieser neuen Regelung folgende Möglichkeiten:
Wichtig: Für die Bemessung von Urlaub, Krankheit, u.s.w. bleibt es bei der regulären wöchentlichen Arbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden.
Mit diesem Modell könnten demnach theoretisch jährlich nahezu 200 Überstunden vor der Kappung oder dem Verfall gerettet werden!
Die Entscheidung darüber, ob und wie lange unsere Kolleginnen und Kollegen von einem Langzeitkonto Gebrauch machen wollen, trifft jeder für sich alleine. Es handelt sich also um ein Angebot des Dienstherrn, welches freiwillig genutzt werden kann.