23. Oktober 2026

Neues BPolG – Was hat sich geändert?

Folge 3 - Gesichtserkennung & intelligente Videoanalyse

Einordnung biometrischer Verfahren und automatisierter Gefahrenerkennung. Die Folge erläutert Unterschiede, Einsatzvoraussetzungen und Schutzvorkehrungen.

Praktisch in letzter Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens wurden in das BPolG die §§ 31a und 31 b auf Empfehlung des Innenausschusses eingefügt. Damit erhält die Bundespolizei die Möglichkeit, bei der Auswertung ihrer Videoaufnahmen Systeme zur automatisierten Erkennung von Gefahren und zur biometrischen Detektion in Echtzeit einzusetzen.

Bisherige Situation:

Das BPolG kennt bisher Videoaufzeichnungen in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen (§ 26), an der Grenze und gefährlichen Orten (§ 27) sowie in Form der Bodycam (§ 27a). Die Analyse erfolgt dabei per Hand, oder vielmehr: per Auge.

Neu im Gesetz:

„Hallo, KI!“, könnte man an dieser Stelle rufen, denn um nichts anderes geht es hier. Bisher schauen unzählige Kolleginnen und Kollegen in Leitstellen auf Monitorwände und bemühen sich, keine gefährliche Situation zu verpassen. Im günstigsten Fall wird eine gewalttätige Auseinandersetzung noch im Entstehen verhindert. Wer das einmal gemacht hat weiß, wie unglaublich ermüdend es sein kann. Die KI soll hier wertvolle Unterstützung liefern. Dabei ist die Analyse dieser Daten nicht auf Bahnhofskameras beschränkt: alle Videosignale können künftig auf diese Weise verarbeitet werden.

Bei der biometrischen Detektion geht es darum, vorhandene Bildaufzeichnungen mit einer Datei abzugleichen, in der verschiedene Personen gespeichert sein können: Verhaltens- oder Zustandsstörer, Gefährder aus dem TE-Bereich, aber auch Vermisste und Opfer von Entführung etc.

Unsere Anmerkungen?

Zunächst einmal wird es vor allem mit der Verhaltenserkennung nicht sofort funktionieren. Eine KI muss trainiert werden, und das ist bei Weitem nicht so einfach, wie viele das denken würden. Aber die Fähigkeiten der LLM (Chat GPT, Clode, Gemini…) entwickeln sich rasant, es wird also nicht mehr lange ein Traum bleiben. Apropos: keines der genannten KI-Modelle wird zum Einsatz kommen dürfen – die Erfahrungen mit der „Eigenständigkeit“ privater KI zeigen offenbar Wirkung.

Gut ist in Bezug auf die biometrische Detektion, dass die BPOL den Datenabgleich nur gegen einen eigenen Bestand laufen lassen darf und der KI nicht gestattet ist, sich „irgendwo“ mit Fahndungsdaten zu versorgen. Daten aus dem Internet sind häufig alles andere als zuverlässig. In diesem Feld ist eine Realisierung deutlich früher zu erwarten, der Test am Berliner Südkreuz verlief ja schon 2017/18 mit der damaligen Technik erfolgreich!

In jedem Fall wird es unsere Kollegen / -innen entlasten und für andere Aufgaben freisetzen. Das ist dringend notwendig! 

DPolG Bundespolizei – Wir schauen genauer hin.