23. Dezember 2017

Geforderte 1:1 - Abrechnung von Bereitschaftszeiten endlich umgesetzt

Über ein Jahr lang hat das BMI nun dazu gebraucht, um das eindeutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 zu prüfen und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Jetzt soll es also eine 1:1-Berechnung der Bereitschaftszeiten rückwirkend ab dem 18. November 2015 geben.
Bundesvorsitzender Ernst G. Walter zeigte sich hoch erfreut darüber, dass es dem BMI gelungen sei, diesen „hochkomplizierten Vorgang“ (die schlichte Umsetzung eines völlig klaren Gerichtsurteils) doch noch nach vor Jahresende zum Abschluss zu bringen.

Sein Kommentar dazu: „Nur gut, dass unsere Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei nicht so lange für ihre täglich geforderten Entscheidungen benötigen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten sicherlich keinerlei Verständnis dafür!“
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft hatte sich stets für die Anerkennung der Bereitschaftszeiten im Verhältnis 1:1 eingesetzt. „Wir halten darüber hinaus weiter an unserer Auffassung fest, dass auch für ältere Freizeitausgleichsansprüche, die vor dem 18. November 2015 entstanden sind, die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB gilt und somit auch für diese Zeiten ein Anspruch auf 1:1-Ausgleich besteht“, betonte Walter.

Ein solcher Anspruch muss – sofern noch nicht erfolgt – jedoch persönlich beantragt und vermutlich danach vor Gericht erstritten werden. Dabei ist zu beachten, dass ein evt. bestehender Anspruch für Bereitschaftszeiten aus dem Jahr 2014 zum 31.12.2017 verjährt. Wer solche nachgewiesenen Zeiten also bislang nicht beantragt hat, der sollte dies noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel tun, um sich eventuelle Ansprüche zu sichern.