16. November 2023

Anpassung Bundesbesoldungsgesetz

Geschafft! Übertragung Tarifergebnis auf die Bundesbeamten Beschlossen

Es ist soweit!!! Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage sowie die Anpassung der Besoldung wurde durch den Bundestag verabschiedet

Mit dem Gesetz werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April dieses Jahres für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Eine Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. März 2024 ist vorgesehen, mit der das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 „zeit- und wirkungsgleich übernommen“ wird.

Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltspannen beim Auslandszuschlag zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.

Dynamische Besoldungsbestandteile

Dynamische Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel der Familienzuschlag und Amtszulagen werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht werden. „Die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach Paragraf 53 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) werden um einen Sockelbetrag in Höhe von 160 Euro sowie zusätzlich um 4,24 Prozent und die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach Paragraf 53 Absatz 2 Satz 3 BBesG um 9,04 Prozent linear erhöht“. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen.

Die Tarifvertragsparteien am 22. April 2023 ebenfalls den „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Auszubildende erhalten in den genannten Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro beziehungsweise monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten.

Sonderzahlungen

Auch dieses Tarifergebnis wird auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen. Dementsprechend erhielten Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro.

Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängern der Fall gewesen ist. Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage soll in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt werden. Dies gilt auch für Beamte sowie Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist laut Gesetzesvorlage nicht vorgesehen. 

Nun müssen unsere Ruheständler einen Antrag auf Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Polizeizulage stellen. Dies ist der Datenlage der zuständigen Stelle geschuldet, denn dort liegen diese Daten nicht vor und ein Antrag ist aus diesem Grund notwendig. Für zukünftige Ruheständler wird dies dann wohl nicht mehr notwendig sein, da diese Daten mit übermittelt werden.

Wir verschicken einen solchen von uns vorgefertigten Antrag an alle unsere Ruheständler. Im Antrag sind die Voraussetzungen für die Ruhegehaltsfähigkeit anzukreuzen. Entweder man hat die Polizeizulage mindestens 10 Jahre erhalten oder man hat bei einer früheren Zurruhesetzung die Kriterien, wie im Antrag erwähnt, erfüllt.
Adressat des Antrages ist das jeweils zuständige Servicecenter der Generalzolldirektion.

Den Antrag können unsere Mitglieder auch persönlich in unserer Geschäftstelle Berlin abrufen.
Telefonisch: 030 - 44678721
Per Mail: post.berlin@dpolg-bpolg.de

Hier der Wortlaut des Gesetzestextes zur Ruhegehaltsfähigen Polizeizulage:

㤠69n Beamtenversorgungsgesetz

Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1)  Die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehört für diejenigen am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung erfüllt haben.

In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum … [einsetzen: letzter Tag des auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes folgenden elften Kalendermonats] gestellt werden, gelten als zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes] gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.“

Unsere Partner