09. Dezember 2025

Rundschreiben des dbb

Übersicht zur Gewährung von Vaterschaftsurlaub für Beamte

Mit Rundschreiben vom 05.12.2025 hat der dbb beamten- und tarifbund eine Bewertung und Handlungsempfehlung zum Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gegeben. Hier ein Überblick mit allen relevanten Informationen.

Noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres ist es möglich, Anspruch auf Vaterschaftsurlaub rückwirkend ins Jahr 2022 zu stellen. Aufgrund der Vielzahl der Nachfragen zu diesem Thema, gibt dieser Artikel einen Überblick mit allen relevanten Informationen. Als Grundlage dient das Rundschreiben des dbb beamten- und tarifbundes vom 05.12.2025.

Das Thema Vaterschaftsurlaub bzw. der Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie, ist in den Gremiensitzungen der Bundesbeamtenkommission und des Koordinierungsausschusses der Landesbünde am 30. November 2025 behandelt worden.

 

Worum geht’s?

In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 ist die grundsätzliche Verpflichtung für die EU-Mitgliedstaaten normiert, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Ein solcher unbedingter Freistellungsanspruch für Väter bzw. Partner / Partnerinnen (d. h. im Sinne der Richtlinie nach nationalem Recht anerkannt gleichgestellte zweite Elternteile) ist in Deutschland bislang nicht umgesetzt worden. Die Bundesregierung vertritt hierzu die Auffassung, dass nach der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie keine Verpflichtung für Deutschland bestehe, eine Partnerfreistellung einzuführen, da umfassende Regelungen zur Elternzeit (hinsichtlich der Freistellung) und Elterngeld (hinsichtlich der Vergütung) gegeben seien.

Diese Auslegung ist umstritten und es gibt nun auch bereits Rechtsprechung, die dies für rechtswidrig erachtet. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei.

 

Bewertung und Handlungsempfehlung des dbb

Der dbb setzt sich seit langem für eine Freistellung von Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen nach der Geburt ein – und wird hier auch nicht nachlassen. Denn nach unserer festen Überzeugung ist es gesellschaftspolitisch wichtig, Vätern bzw. zweiten Elternteilen nach der Geburt ihres Kindes Zeit zur Unterstützung und zur Bindung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung gibt der dbb Beamtinnen und Beamten folgende Handlungsempfehlungen (die sich an den erkennbar unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen ausrichten). 

 

Relevante Informationen für Geburten ab dem 03.08.2022 

Wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung (Rechtsgedanke aus § 839 BGB: kein „dulde und liquidiere“) ist vorab festzustellen, dass für die Beamtinnen und Beamten, die in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 keinerlei Freistellung bzw. Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes beantragt bzw. auch nicht gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt und keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten bei einer rückwirkenden Geltendmachung, gesehen werden.

Den Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, empfehlen wir, bei ihrer zuständigen Personalstelle geltend zu machen, dass ihnen die Freistellung bzw. der Erholungsurlaub bis zu 10 Tagen rückwirkend gutschrieben wird (Umdeutung).

WICHTIG: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.

Allgemein ist zu beachten: Wurde anlässlich der Geburt bereits Sonderurlaub aufgrund der jeweils einschlägigen Vorschriften (beim Bund beispielsweise geregelt in § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung – Urlaub aus persönlichen Anlässen) gewährt, ist dieser von dem zu beantragenden 10-tägigen Vaterschaftsurlaub abzuziehen.

Gegenüber dem Dienstherrn sollte die Bitte geäußert werden, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

 

Regelungen für zukünftige Geburten

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfiehlt der dbb, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen. Die Entscheidung über die kostenfreie Rechtsschutzgewährung obliegt der dbb Bundesleitung.

Das Thema wird weiter politisch intensiv weiterverfolgt; über den Fortgang wird berichtet.

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