12. Dezember 2019

Hurra der neue Einsatzhelm ist da!

Aktuell wird viel über den neuen Einsatzhelm der Bundespolizei gesprochen, nur über seine eigentliche Bestimmung, nämlich auf dem Kopf zu sitzen, nicht. Ca. 1.800 Helme für die Kontroll- und Streifenbeamten sollen noch vor dem Jahreswechsel, die von der Bundeswehr geliehenen ballistischen Schutzhelme ersetzen. Der Zulauf von insg. 4.400 Helmen ist bereits eingeleitet.

Was steckt dahinter?
Nach den vielen terroristischen Anschlägen rund um den Globus, war es notwendig darüber nachzudenken, wie unsere Kolleginnen und Kollegen bestmöglich geschützt werden können. Neben vielen anderen Ausrüstungsgegenständen wurde auch beschlossen, einen ballistischen Einsatzhelm zu beschaffen.
Eine gute Entscheidung!

Das Bundespolizeipräsidium hat auf der Grundlage von Marktsichtungen und den Ergebnissen einer Anwendererprobung mit weitergehenden Überlegungen zu taktischen Anforderungen und technisch modernsten Anforderungen einen Helm ausgeschrieben. Gewonnen hat dabei die Firma ULBRICHTS Protection mit dem extra zu den besonderen Anforderungen entwickelten Hoplit F1000-18.1H. Hierbei handelt es sich um einen Helm in Polyethylen-Titanverbundstofftechnik.

Mit dem Wissen darum, dass eine Schutzausstattung keine vollumfassenden Flächenabdeckung und vollständige Schutzwirkung gegen alle Gefahren bieten kann ist dieser Titan-Verbund-Helm (Hybridhelm) in der Abwägung von Schutz Gewicht, und Tragekomfort aktuell das Maß der Dinge.

Die Schutzwirkung dieses ballistischen Helms wird durch zwei wesentliche Faktoren bestimmt: Erstens muss das Projektil durch die Helmschale zuverlässig gestoppt werden, d. h. es darf das Material nicht durchdringen. Für diesen Helm musste der Nachweis der Halteleistung gegen 9 mm Geschosse (gemäß VPAM-3) und gegen 7,62 mm x 39 Geschosse aus Kalaschnikow-Sturmgewehren (gemäß VPAM-6) erbracht werden. Der Titan-Verbundhelm schützt, nahezu auf der gesamten Oberfläche, anders als Helme aus reinem Kunststoffmaterial, noch bis zu einem Randabstand von 15 Millimetern.

Zweitens muss der Kopf vor der kinetischen Energie der Kugel geschützt werden, die beim Aufprall auf die Helmschale frei wird. Der Nachweis war gegen 9 mm Geschosse zu erbringen. Da die große Energiemenge nur durch Distanz der Helmschale zum Kopf oder große Massen mit hohem Gewicht aufgebraucht werden können, wurde ein weitergehender Nachweis nicht gefordert.
Dadurch konnte das geforderte geringe Gewicht und ein guter Tragekomfort erhalten werden.
Der Tragekomfort ergibt sich aus der Balance des Helmes beim Tragen, einer guten Belüftung und anpassbarer Begurtung.

Das Helmtragesystem erfüllt diese weiteren Sicherheitsaspekte, denn nur ein Helm der gut sitzt, kann auch die o. a. hohen Sicherheitsansprüche umsetzen. Ein außenliegender Drehknopf ermöglicht die individuelle Anpassung an die Kopfgröße und damit einen sicheren Sitz. Dieses „Quick-Size-System“ macht dies schnell und unter Einsatzbedingungen möglich. Das Kopfnetz hält den Abstand zur Helmschale und bietet eine gute Belüftung des Kopfes.

Da eine gute Kommunikation auch zum Schutz der Beamten beiträgt wurde die Helmform so gewählt, dass eine gute Sprachkommunikation und eine bestmögliche Nutzung von Hör-Sprech-Garnituren gewährleistet ist.

Ein derart gutes Verhältnis zwischen Form, Fläche und Gewicht bietet nach unserem Kenntnisstand derzeit kein anderer Helm.

Die derzeit gerichtlich geführte Auseinandersetzung betrifft die Änderung der Einstufung des ballistischen Schutzhelmes als Einsatzausstattung hin zu einer Arbeitsschutzausstattung.
Worum geht es konkret? Wollen unsere Kolleginnen tatsächlich einen ballistischen Schutzhelm als Arbeitsschutzausstattung haben oder streiten sich Behörde und Personalrat um des Kaisers Bart?

Nach § 20 (2) des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) können für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Polizei, durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind sowie öffentliche Belange dies zwingend erfordern.

Dieser Wille, die Zielrichtung der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung vorrangig außerhalb des Schutzes der einzelnen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor Sicherheits- und Gesundheitsgefahren zu bestimmen, kommt in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (nachfolgend PSA-BV) vom 4. Dezember 1996 zum Ausdruck.

§ 1 Abs. 2 PSA-BV definiert persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung als Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

§ 1 Abs. 3, Nr 3 PSA-BV legt hingegen fest, dass als Schutzausrüstung im Sinne des Absatzes 2 nicht für persönliche Schutzausstattung für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, gilt.

Darunter wurde bisher jede Einsatzausstattung sowie Führungs- und Einsatzmittel gesehen und die Personalvertretung im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eingebunden.
Damit verbunden ist die taktisch erforderliche Nutzung oder auch Nichtnutzung dieser Führungs- und Einsatzmittel, um lageangepasst den taktischen Einsatzerfolg gewährleisten zu können.
Soll Arbeitsschutz durch bestimmte Formen der Schutzausstattung gewährleistet werden, sorgt das auch dafür, dass die Nutzer angehalten sind, die Spielregeln einzuhalten. Die oberste Pflicht für die Nutzer liegt darin, die bereitgestellte Arbeitsschutzausstattung zu tragen und so zu nutzen, wie es vorgeschrieben ist. Eine Arbeitsschutzausstattung ist unabhängig von konkreten Gefahren (vgl. Helm auf Baustellen) bei gefahrengeneigten Tätigkeiten oder in gefahrengeneigten Räumen zu nutzen.

Halten sich verantwortliche Mitarbeiter nicht an diese Vorgaben (auch aus taktischen Erwägungen), riskieren sie es, im Falle eines Arbeitsunfalls jeden privaten Versicherungsschutz einzubüßen. Vor diesem Hintergrund und den Auswirkungen für zwei Zollbeamte, die während ihres Dienstes tätlich verletzt wurden, hat die Bundeszollverwaltung die ursprüngliche Einstufung ihrer ballistischen Schutzweste als Arbeitsschutzausstattung in ihrer neuen Schutzwestenkonzeption entfernt.

Fazit:
Die Behörde, das Bundespolizeipräsidium, hat einen guten Helm gefunden und ist nun in der Beschaffung. Wir können dies nur unterstützen, da dieser Helm die körperliche Unversehrtheit unserer Kolleginnen und Kollegen in einem hohen Maße schützt. Eine weitere Verzögerung der Beschaffung gefährdet nur weiter Leib und Leben der Beamtinnen und Beamten, die auf einen solchen Helm angewiesen sind.
Wir, die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, unterstützen eine schnelle Beschaffung dieses hervorragenden Helmes. Jede weitere Verzögerung in diesem Prozess würde ein nicht zu vertretendes Risiko für unsere Kolleginnen und Kollegen bedeuten!