18. Oktober 2016

Inkrafttreten der EU-Mobilitätsrichtlinie zum 01. Januar 2018

Auswirkung auf die Zusatzversorgung - VBL (Betriebsrente) der Tarifbeschäftigten des Bundes (Quelle BMI Rundscheiben vom 10.10.2016)
Mit Rundschreiben vom 10.10.2016 gibt das BMI die Inkraftsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie zum 01. Januar 2018 bekannt. Durch die Inkraftsetzung des Gesetzes kann es zu einer Verkürzung der Umlagemonate in der Zusatzsatzversorgung (VBL) kommen. Nach den derzeitig bestehenden Regelungen erlangen die Tarifbeschäftigten des Bundes einen Anspruch auf die Zusatzversorgung nach 60 Umlagemonaten (Unverfallbarkeitsfrist).

Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt.

Das Gesetz sieht Übergangsregelungen vor. So gilt für Beschäftigte, denen bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Zusätzlich ist jedoch für diese Beschäftigen zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann.

Durch diese Übergangsregelungen gelten damit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2017 hinaus fortbesteht, beide Unverfallbarkeitsfristen parallel nebeneinander. Wird eine der beiden Unverfallbarkeitsfristen erfüllt, ist die Anwartschaft insgesamt unverfallbar.

Auswirkungen auf die Zusatzversorgung von Tarifbeschäftigten des Bundes

Wegen der unmittelbaren Geltung der gesetzlichen Neuregelung für die Tarifbeschäf-tigten des Bundes kann die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist in folgenden Fällen bereits jetzt Auswirkungen auf die Frage der Pflichtversicherung in der VBL haben:

  • Versicherungspflicht von Beschäftigten, die aufgrund ihres Alters die Wartezeit nicht mehr erfüllen können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV).
  • Versicherungspflicht von Wissenschaftlern (§ 2 Abs. 2 ATV).


Ungeachtet einer möglichen tarifvertraglichen Anpassung der betroffenen Vorschriften soll wie folgt zu verfahren:

  1. Versicherungspflicht älterer Beschäftigter


Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht mehr erfüllen können, sind nach §2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist gerechtfertigt, weil diese Beschäftigten grundsätzlich keine unverfallbaren Anwartschaften mehr erwerben können und sie durch eine Pflichtversicherung erheblich belastet würden (Arbeitnehmerbeitrag, Steuer-/Sozialversicherungspflicht des Arbeitgeberaufwands).

Die Vorschrift ist im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung unter

Beachtung der neuen Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren (36 Monaten) muss in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden können, vorherige Beschäftigungszeiten in diesem Arbeitsverhältnis bleiben unberücksichtigt.
  • Die Unverfallbarkeitsfrist muss zudem in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erfüllt werden können, andere Betriebsrentenzusagen bleiben unberücksichtigt. Anders als bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV sind Vorversicherungszeiten in der Zusatzversorgung bei anderen Arbeitgebern oder anderen Zusatzversorgungseinrichtungen bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz nicht zu berücksichtigen.
  • Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist bezieht sich ferner auf die Dauer der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber; bestand in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber keine Versicherungspflicht, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.

Damit besteht künftig auch dann eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, wenn ein vor dem 1. Januar 2018 begonnenes Arbeitsverhältnis wegen Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Ablauf des 31. Dezember 2020 oder später endet.
Wird das Arbeitsverhältnis befristet, ist danach zu unterscheiden, ob die Warte-zeit/Unverfallbarkeitsfrist wegen der Befristung oder wegen der Zeitspanne bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente nicht erfüllt werden kann. Kann die Wartezeit/Unverfallbarkeitsfrist nur wegen der Dauer der Befristung nicht erfüllt werden, ist dies – außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 ATV - kein legitimer Grund für eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung.

 
Peter Poysel
DPolG Bundespolizeigewerkschaft
Bundestarifbeauftragter
Email: Peter.Poysel@dpolg-bpolg.de