15. Dezember 2021

Ampelkoalition

Koalitionsvertrag – Novellierung des Bundespolizeigesetzes

„Das Bundespolizeigesetz novellieren wir ohne die Befugnis zur Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung“, so steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Ich verstehe ja immer noch nicht, worin der Sinn bestehen soll, dass Befugnisse gegen schwere Kriminalität immer erst dann zum Einsatz kommen sollen, wenn die Scherben schon am Boden liegen und nicht, bevor es zu spät ist. Daher bleiben wir auf jeden Fall bei unserer Forderung nach 

¨     Quellen-TKÜ und 

¨     Online-Durchsuchung!

Es ist aber auch sonst gut und richtig, dass das BPOLG überarbeitet wird. Hoffentlich, bevor es in der vorliegenden Version seinen 30. Geburtstag feiert! Und das nicht zuletzt deshalb, weil eine Einschaltung des Vermittlungsausschusses nicht gänzlich unwahrscheinlich ist und es wirklich schade wäre, wenn wie beim letzten Anlauf das Ende der Legislaturperiode einem dem notwendigen Fortschritt im Wege stünde.

Schon der letzte Entwurf beinhaltete viele gute Ansätze, an anderer Stelle fanden wir es aber auch zu kurz gesprungen oder auch korrekturbedürftig.

Wir befürworten auch weiterhin:

 

¨     eine Ausweitung des Fahndungsbereiches auf 50 km im Rückraum der Grenze

¨     die Aufnahme der Strafverfolgungszuständigkeit im Bereich der Luftsicherheit zumindest außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes

¨     eine eigene Zuständigkeit nach dem AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer

¨     eine ökonomie- und vernunftorientierte Übernahme der Strafverfolgung im Bereich unserer örtlichen Zuständigkeit

¨     eine Möglichkeit zur videounterstützten Fahndung und Verhaltenserkennung

¨     eine Zuständigkeit zur Erteilung von Meldeauflagen

¨     eine Aufnahme von „Alltagsbedürfnissen“ wie z.B. der Ortung eines Smartphones, um eine noch andauernde Straftat beenden zu können – und zwar nicht (!) mittels Telekommunikations- sondern auf Grundlage von Telemediendaten oder systemeigener Methoden

¨     die Nennung des Distanzelektroimpulsgerätes (Taser) als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im UZwG

und weitere sinnvolle Maßnahmen.

Was wir nicht wollen ist:

¨     eine endlose, bis ins Kleinste verästelte und deshalb nicht mehr handhabbare Litanei von Formvorschriften

¨     Doppelung von Datenschutzklauseln (dafür gibt es das BDSG und die DSGVO)

Der Renovierungsbedarf ist wirklich groß! Und wenn das BPOLG nicht zum Sanierungsfall werden soll, dann muss die nächste Regierung frühzeitig mit den Ländervertretern das Machbare ausloten. Wir unterstützen gern, wo wir können!