01. August 2013

Mindestaltersgrenzen: Das BMI ist am Zug! Wenig Gemeinsamkeiten zwischen dem BMI und der DPolG Bundespolizeigewerkschaft

Die Abteilung B im BMI hat zur Rechtsanpassung laufbahnrechtlicher Vorschriften am 18.Juli 2013 einen ersten Ideenaustausch mit der DPolG Bundespolizeigewerkschaft vorgenommen.
"Wir hatten leider nur wenige Gemeinsamkeiten, was einen schnellen Weg zur Bereinigung der zurzeit unklaren Rechtslage angeht", so Hans-Joachim Zastrow, der an dem Gespräch teilnahm. Klar ist: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Saarlandes insoweit für verfassungswidrig erklärt, als nach dieser Verordnung eine Zulassung zur Ausbildung für den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes von einem bestimmten Mindestalter abhängig gemacht wird. Auch die für eine Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn geforderte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren verstoße gegen Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und sei insoweit nichtig (Urteil vom 26. September 2012, 2 C 74.10).

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft stellt sechs entscheidende Schwerpunkte in den Mittelpunkt des notwendigen Handelns:

1.) Das Urteil hat hinsichtlich seiner grundsätzlichen Feststellungen Bedeutung auch für die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOLLV). Die Laufbahnvorschriften sind ohne Verzögerung entsprechend anzupassen.

2.) Kolleginnen und Kollegen, die alle anderen Voraussetzungen zur Teilnahme am Begrenzten Praxisaufstieg erfüllen und einen Antrag auf Teilnahme am Aufstiegsverfahren gestellt haben, sind zum Vereinfachten Auswahlverfahren (VAV) zuzulassen.

3.) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu bereits von einzelnen Kolleginnen und Kollegen gewonnenen einstweiligen Verfügungen sind zu akzeptieren, die laufenden Beschwerdeverfahren des BPOLP einzustellen.
4.) Eventuelle Neuregelungen der Laufbahnvorschriften dürfen bereits am Aufstiegsverfahren Beteiligte nicht schlechter stellen.

5.) Neuregelungen, bei der die gerade durch die DPolG Bundespolizeigewerkschaft errungene Teilnahme von POM an den verkürzten Aufstiegsverfahren wieder gestrichen wird, bilden keine Verhandlungsgrundlage.

6.) Neuregelungen, die als Teilnahmevoraussetzung an verkürzten Aufstiegsverfahren zum Ausgleich von Mindestalter und Mindestdienstzeit, die Verwendung von wenigstens jeweils drei Jahren Dienstzeit auf zwei verschiedenen Dienstposten im Endamt der Laufbahn voraussetzen, finden keine Akzeptanz der DPolG Bundespolizeigewerkschaft.

Das BMI hält die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Bundespolizei für noch nicht gegeben. ist aber an einer schnellen Lösung interessiert. Daran wirkt die DPolG Bundespolizeigewerkschaft unter Beachtung der zuvor genannten 6 Schwerpunkte bei weiteren Gesprächen gerne weiter mit.

Bis zu einer entsprechenden Änderung werden wir unsere Mitglieder mit unserem umfassenden Rechtsschutz und guten Anwälten zur Durchsetzung ihrer berechtigten Anträge unterstützen. Wenn es sein muss, bis zum Verfassungsgericht.