16. Oktober 2013

Pausen in der Schicht sind keine Freizeit

In Bezug auf die Ruhepausenregelung in der Arbeitszeitverordnung haben die Vertreter der DPolG Bundespolizeigewerkschaft Ernst G. Walter, Vorsitzender der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, und der 2. Vorsitzende Hans-Joachim Zastrow im Rahmen eines Arbeitsgespräches im Bundesministerium des Inneren zum Entwurf der Durchführungshinweise zur Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten ganz eindeutig Stellung bezogen und an ihrer grundsätzlichen Ausrichtung festgehalten. „Bei der Anrechnung von ‘Pausen unter Bereithaltung‘ auf die Arbeitszeit gibt es keinen Spielraum – die Anrechnung der Pausen als Dienstzeit muss erhalten bleiben. Alles andere ist nicht verhandelbar!“

Während bisher die Pausenzeiten der im operativen Vollzugsbereich tätigen Beamtinnen und Beamten stets als Dienstzeit angerechnet wurden, ist seitens der Abteilung D im BMI beabsichtigt, die Arbeitszeitverordnung ab 01.01.2014 so auszulegen, dass sogenannte „Pausen unter Bereithaltung“ der Kolleginnen und Kollegen – anders als derzeit – nicht mehr grundsätzlich als Dienstzeit angerechnet werden sollen.

Diese neue Interpretation der Verordnung wird von der Neufassung nicht getragen und widerspricht sogar ausdrücklich der Begriffsbestimmung der Ruhepause in der AZV selbst. Deshalb haben dbb beamtenbund und tarifunion, DPolG Bundespolizeigewerkschaft und BDZ noch am Tag des Arbeitsgesprächs vereinbart, sich kurzfristig an den Bundesinnenminister zu wenden und eine praxistaugliche Auslegung anzumahnen, da im operativen Schichtdienst des Vollzugsbereiches echte Ruhepausen im Sinne der AZV während der Dienstzeit nicht möglich sind.