25. November 2020

Pausenabzug im Krankheitsfall ist rechtswidrig! DPolG Rechtsschutz zahlt sich aus!

Das hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 24. November 2020 (Az. 13 A 659/20) entschieden und unserem Mitglied recht gegeben.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus:

... Der Kläger hat Anspruch auf Gutschrift von weiteren (also über die „gutgeschriebenen“ 11:15 Stunden hinaus) 45 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto für den 30. April 2019. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AZV.
Nach dieser Vorschrift werden Ruhepausen grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit an- gerechnet, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 a Erschwerniszulagenver- ordnung – EZulV - mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden.
Für den Monat April 2019 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Er war in dem sich aus § 17 a EZulV geforderten Umfang im Wechselschichtdienst einge- setzt und hat mehr als 35 Nachtdienststunden im Wechselschichtdienst geleistet.
Dem Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AZV lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass eine Anrechnung der Pause auf die Dienstzeit nur bei geleistetem Dienst in Betracht kommt und nicht im Krankheitsfall erfolgt, auch wenn die Vorausset- zungen der Vorschrift für den jeweiligen Monat gegeben sind. Dem Wortlaut der Vor- schrift ist aber auch nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Anrechnung in einem solchen Fall nicht erfolgen soll. Die Vorschrift bedarf der Auslegung. Eine entsprechende Auslegung kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht, die der Dienstherr seinen Beamten schuldet, nur dazu führen, dass dem Kläger weitere 45 Minuten auf seinem Arbeitszeit- konto gutgeschrieben werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nämlich, dass dem dienstunfähig erkrankten Beamten diejenige Zeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist, in welcher er ohne die Erkrankung Dienst hätte leisten müssen. In diesem zeitlichen Umfang muss er den versäumten Dienst nicht nachholen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 – 2 B 2/12 –, juris .Rn.10 und 11). Ihm darf durch eine Erkrankung kein Nachteil entstehen...

Gegen dieses Urteil ist die Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Nun hängt es von der Entscheidung der Behörde ab, ob dieses Urteil Rechtskraft erlangt, oder die nächste Instanz erneut entscheiden muss.

„Ich hoffe, dass sich die Behörde einsichtig zeigt und zumindest dann, wenn trotz einzelner Krankheitstage die Voraussetzungen des §17a EZulV im laufenden Kalendermonat gegeben sind, auf den Abzug von Pausenzeiten verzichtet!“, mahnt Heiko Teggatz, Bundesvorsitzender der DPolG Bundespolizeigewerkschaft

 

Download des Urteil ist hier möglich!