29. August 2012

PDV 300: Wird endlich gut, was lange währt?

Die Neufassung der PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ ist am 29.08.2012 für den Bund eingeführt worden.

Nachdem im März 2005 das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Unterscheidung zwischen „Uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit“ und „Eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit“ als unrechtmäßig erklärt und festgestellt hatte, dass Polizeibeamte lediglich „polizeidienstfähig“ bzw. „polizeidienstunfähig“ sein können, machte sich das Bundesministerium des Innern im Jahr 2008 daran, die PDV 300 entsprechend anzupassen.

Der gesamte Entstehungsprozess der „neuen“ PDV 300 dauerte insgesamt über vier Jahre. Während dieser Zeit wurde die Vorschrift im AK II der Innenministerkonferenz umfangreich und zeitaufwändig erörtert. Nicht zuletzt aufgrund eines Schreibens des Bundesvorsitzenden von dbb beamtenbund und tarifunion Peter Heesen vom 18.03.2008 an die Innenminister von Bund und Ländern wurde der Entwurf in der IMK tiefgründig diskutiert. Nachdem sich Peter Heesen am 06.07.2012 noch einmal an den Bundesinnenminister gewandt hatte, liegt nunmehr die fertige Neufassung vor. Sie wurde am 29.08.2012 per BMI-Erlass für den Bund eingeführt.

Im Vergleich zum ersten Entwurf aus 2008 hat sich einiges getan. Es wird zwar nach wie vor nur zwischen „polizeidienstfähig“ und „polizeidienstunfähig“ unterschieden. Jedoch wurde ein Punkt 3.3 „Beurteilung der Weiterverwendungsmöglichkeit bei Polizeidienstunfähigkeit“ eingefügt. Hiernach können polizeidienstunfähige Polizeibeamte auf Lebenszeit im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten im Polizeivollzugsdienst weiter verwendet werden, insbesondere in der bisherigen Funktion, wenn die Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Polizeiarzt hat dann einzuschätzen, ob jemand „gesundheitlich geeignet für die vorgesehene Funktion einschließlich erforderlicher Ausbildungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen“ oder „gesundheitlich nicht geeignet für die vorgesehene Funktion“ ist.

Mit der Vorschrift liegt nunmehr also ein Handlungsrahmen vor. Jetzt kommt es auf das Organisationsermessen der Dienstvorgesetzten an, wie sie diesen Rahmen ausfüllen. Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft wird sich dafür einsetzen, dass dies für den Bereich der Bundespolizei mit Augenmaß geschieht.

Frank Richter