03. Juli 2012

Rahmenkonzeption für Entschärfer passiert den BPR

Rahmenkonzeption für Entschärfer passiert den BPR

In seiner Juni-Sitzung 2012 hat der BPR der Rahmenkonzeption für den Entschärfungsdienst in der BPOL zugestimmt. Diese wurde am 2. Juli 2012 durch das Bundespolizeipräsidium in Kraft gesetzt.

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begrüßt, dass es erstmals eine nachlesbare Konzeption für Entschärfer gibt, auch wenn weite Teile dieser Einheiten nicht in die Erstellung mit eingebunden wurden.

Im Detail kritisiert die DPolG Bundespolizeigewerkschaft, dass trotz zahlreicher Unterstützungseinsätze für andere Behörden des Bundes und der Länder diese in dem Papier nicht einmal erwähnt sind. Die dadurch verursachte zusätzliche Einsatzbelastung muss aber bei der personellen, materiellen und flächendeckenden Ausbreitung im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Hier bedarf es eines genaueren Hinschauens. Ob die Anbindung an die MKÜ´en immer von Vorteil ist, sollte ebenfalls kritisch hinterfragt werden. Zumindest gibt es eine Reihe weiterer Vorschläge, die auch unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse geprüft werden müssen.

Leider ist eine solche Konzeption nicht dazu geeignet, die längst überfällige Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung zu erwirken. Auch der Hinweis auf diese sehr missliche Zulagenwirklichkeit hat in einer Rahmenkonzeption nichts zu suchen.

Und dennoch: Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft nimmt den hier aufgeführten Passus zum Anlass, ihre alte Forderung an den Verordnungsgeber zu wiederholen und diese seit langem bestehende Ungerechtigkeit endlich anzugehen!
Es ist nicht nachvollziehbar, dass für Entschärfer in der Bundespolizei lediglich eine einzelfallbezogene Zulage gewährt wird, die sich nach der Gefährlichkeit der zu entschärfenden Gegenstände richtet.

Es muss eine Erweiterung des Personenkreises nach § 22 Absatz 1Nummer 1 EZulV um die Entschärfer der Bundespolizei erfolgen bzw. eine eigenständige Pauschalzulage für diesen Personenkreis in Höhe von 400,- Euro – selbstverständlich unter Beibehaltung der einzelfallbezogenen Zulage nach § 11 EZulV – eingeführt werden, damit der Status dieser Kollegen in deren Spezialfunktion endlich angemessen berücksichtigen wird. Eine flankierende Nachforderung an das Innenministerium durch das Bundespolizeipräsidium wäre dabei sehr wünschenswert.