19. Oktober 2018

Reisezeit ist Arbeitszeit!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az. 5 AZR 553/17) entschieden, dass bei Dienstreisen, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, die gesamte Reisezeit vergütungsfähig ist. In dem Urteil heißt es: " Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur Auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten."

Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft fühlt sich mit diesem Richterspruch in ihrer Auffassung bestätigt und fordert eine sofortige Anwendung für alle Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei. Unabhängig davon, ob hier ein Arbeitnehmer oder ein Beamter geklagt hat, bleibt die höchstrichterliche Entscheidung, dass Reisezeiten, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, dementsprechend zu vergüten sind.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes finden Sie hier:

juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py