DPolG-Attraktivitätsturbo
Streichung des § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) verhindert!
Ein wesentlicher Punkt des DPolG-Attraktivitätsturbos wurde nun bereits umgesetzt: Die Bestenförderung. Der Regelungsgehalt des § 27 BLV bleibt erhalten.
Der Paragraf 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ist der Anker für eine tatsächliche Bestenförderung in der Bundespolizei. Auf Grundlage dieser Norm kann Beamtinnen und Beamten unter bestimmten Voraussetzungen eine Planstelle der nächsthöheren Laufbahn übertragen werden.
Am 22. Dezember 2025 teilte das Bundesinnenministerium mit, dass der Regelungsgehalt § 27 BLV erhalten bleibt. Grundlage für diese Entscheidung sei eine Mail vom 15. November 2025, mit der die Deutsche Polizeigewerkschaft – in Ergänzung zum Austausch am 13. November mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) – um Beibehaltung von § 27 BLV im Rahmen der Novellierung der BLV gebeten habe.
Damit wird ein wesentlicher Punkt des DPolG-Attraktivitätsturbos, nämlich die Bestenförderung, umgesetzt. Wir danken dem BMI für diese Entscheidung!
