24. September 2026

Unterbringung während der Praktika: Das müsst Ihr zur Erstattung der Mietkosten wissen

Praktikum an einem anderen Dienstort – und plötzlich stellt sich die Frage: Wo wohne ich während dieser Zeit und wer übernimmt eigentlich die Kosten?

Während der Laufbahnausbildung in der Bundespolizei stehen verschiedene Praktika an. Ob Luftsicherheit, Grenze oder Bahn: Für viele Anwärterinnen und Anwärter bedeutet das, für mehrere Wochen oder Monate an einer anderen Dienststelle eingesetzt zu werden.

Steht dort keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung und ist eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht zumutbar, können unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Kosten einer Unterkunft im Rahmen des Trennungsgeldes übernommen werden.

Das Bundespolizeipräsidium hat hierzu mit Stand vom 9. September 2026 die Regelungen zur Unterbringung während der Praktika und zur Erstattung der Mietkosten zusammengefasst.

Die DPolG Bundespolizei erklärt euch die wichtigsten Punkte.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsgeld?

Für die Praktika werdet ihr an verschiedene Dienststellen der Bundespolizei abgeordnet. Wird für diese Abordnung keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) bestehen.

Voraussetzung ist zunächst, dass sich der neue Dienstort vom Einstellungsdienstort beziehungsweise bisherigen Dienstort unterscheidet.

Dabei wird zwischen dem Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nach § 3 TGV und dem Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach § 6 TGV unterschieden.

Eine tägliche Rückkehr an den Wohnort gilt nach den Hinweisen des Bundespolizeipräsidiums in der Regel als nicht zumutbar, wenn bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

  • die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden beträgt oder
  • für den Weg zwischen Wohnung und neuer Dienststätte und zurück insgesamt mehr als drei Stunden benötigt werden.

Ist eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar, kann das Trennungsgeld nach § 3 TGV neben dem Trennungstagegeld auch die notwendigen Übernachtungskosten umfassen.

Wann werden die Kosten einer Unterkunft übernommen?

Notwendige Übernachtungskosten können erstattet werden, wenn am Praktikumsort keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.

Als angemessene Unterkunft nennt das Bundespolizeipräsidium grundsätzlich eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 20 bis 39 Quadratmetern und einfacher Ausstattung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Wohnungsgröße, Anzahl von Zimmern oder Ausstattung besteht.

Bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft ist außerdem ein Umkreis von bis zu 30 Kilometern einfacher Fahrstrecke zur Praktikumsdienststelle einzubeziehen.

Welche Kosten können erstattet werden?

Zu den notwendigen Übernachtungskosten können neben der eigentlichen Miete auch notwendige Nebenkosten gehören. Dazu zählen beispielsweise:

✓ Strom
✓ Wasser
✓ Heizung

Nicht zu den notwendigen Übernachtungskosten zählen grundsätzlich unter anderem:

✗ Kfz-Stellplatz
✗ Internetanschluss
✗ Telefonanschluss
✗ Kaution

Eine eventuell verlangte Kaution muss daher zunächst selbst aufgebracht werden und wird nicht erstattet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzlich Rundfunkbeiträge berücksichtigt werden. Dafür muss allerdings zunächst ein Befreiungsantrag gestellt und dessen Ablehnung nachgewiesen werden.

Praktikum bis zu zwei Monaten: Tageshöchstpreise beachten

Bei Praktika mit einer Dauer von unter zwei Monaten gelten für die einzelnen Praktikumsdienststellen tagesbezogene Preisobergrenzen.

Liegt der Preis der gefundenen Unterkunft innerhalb der für den jeweiligen Praktikumsort geltenden Grenze, ist grundsätzlich keine vorherige Rücksprache mit der Abrechnungsstelle erforderlich. Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten können anschließend beantragt werden.

Wichtig: Bei den Preisobergrenzen handelt es sich nicht um Pauschalen.

Kostet eure Unterkunft weniger als die jeweilige Höchstgrenze, wird also nicht automatisch der Höchstbetrag ausgezahlt. Entscheidend sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten.

Was passiert, wenn keine Unterkunft innerhalb der Preisobergrenze zu finden ist?

Gerade an teuren Standorten kann es schwierig sein, eine geeignete Unterkunft innerhalb der vorgesehenen Preisgrenzen zu finden.

In diesem Fall gilt ein besonders wichtiger Grundsatz:

Erst Genehmigung einholen – dann Mietvertrag abschließen!

Findet ihr ausschließlich Unterkünfte, deren Kosten über der jeweiligen Preisobergrenze liegen, müsst ihr vor der Anmietung die Genehmigung der zuständigen Abrechnungsstelle einholen.

Ohne diese vorherige Genehmigung besteht das Risiko, dass später lediglich Kosten bis zur regulären Preisobergrenze anerkannt werden.

Für die Genehmigung höherer Kosten müsst ihr nachvollziehbar darlegen, dass im Einzugsgebiet der Praktikumsdienststelle – bis zu 30 Kilometer einfache Fahrstrecke – keine günstigere geeignete Unterkunft verfügbar war.

Deshalb gilt: Dokumentiert eure Wohnungssuche!

Als Nachweise können beispielsweise Angebote, E-Mails, Screenshots oder Aufzeichnungen über telefonische Anfragen dienen. Dabei sollte auch erkennbar sein, weshalb eine günstigere Unterkunft letztlich nicht angemietet werden konnte.

Die erforderliche Anzahl der Nachweise richtet sich nach der jeweiligen Situation auf dem Wohnungsmarkt.

Praktikum über zwei Monate: Diese monatlichen Grenzen gelten

Bei Praktika mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten gelten monatliche Preisobergrenzen.

Grundsätzlich werden monatliche Mietkosten von bis zu 600 Euro Warmmiete einschließlich der erstattungsfähigen Nebenkosten ohne weitere Genehmigung als notwendige Übernachtungskosten anerkannt.

Für einige besonders kostenintensive Standorte gelten höhere Beträge:

Potsdam: bis zu 650 Euro monatlich
Bonn: bis zu 800 Euro monatlich
Berlin: bis zu 900 Euro monatlich

Auch hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um Pauschalen. Entscheidend ist die tatsächlich vereinbarte Miete. Außerdem gilt weiterhin der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Ist nur eine teurere Unterkunft verfügbar, muss auch hier vor Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung der zuständigen Abrechnungsstelle eingeholt werden.

Gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen eine Wohnung mieten?

Eine größere Wohnung gemeinsam mit anderen Anwärterinnen und Anwärtern zu mieten, kann auf den ersten Blick eine gute und oftmals günstigere Lösung sein.

Hier gelten allerdings besondere Regelungen.

Bei einer gemeinschaftlichen Anmietung ab zwei Personen gelten die normalen genehmigungsfreien Preisobergrenzen nicht ohne Weiteres. Die Notwendigkeit der Übernachtungskosten wird durch die zuständige Abrechnungsstelle im Einzelfall geprüft.

Deshalb sollte vor Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrages unbedingt das konkrete Unterkunftsangebot an die zuständige Abrechnungsstelle geschickt und die Rückmeldung zur Erstattungsfähigkeit abgewartet werden.

Ohne vorherige Klärung kann eine vollständige Kostenerstattung im Nachhinein nicht garantiert werden.

Auch ein Wechsel der Unterkunft muss vorher abgestimmt werden

Wer während des Trennungsgeldbezuges seine Unterkunft wechseln möchte, sollte ebenfalls nicht einfach einen neuen Mietvertrag abschließen.

Vor dem Wechsel ist die zuständige Abrechnungsstelle des Referates 73 unter Angabe des Grundes zu informieren und die Genehmigung für den Unterkunftswechsel einzuholen.

Mietvertrag und Zahlungsnachweise aufbewahren

Die Anmietung einer privaten Unterkunft erfolgt durch euch selbst.

Der unterschriebene Mietvertrag beziehungsweise die Nutzungsvereinbarung muss anschließend als Anlage zum Trennungsgeldgrundantrag im TMS hochgeladen beziehungsweise der zuständigen Abrechnungsstelle übersandt werden.

Handelt es sich um ein Untermietverhältnis, müssen sowohl der Untermietvertrag als auch der Hauptmietvertrag vorgelegt werden. Außerdem ist anzugeben, ob sich der Hauptmieter während des betreffenden Zeitraums ebenfalls in der Wohnung aufhält.

Auch die tatsächliche Zahlung der Miete muss nachgewiesen werden. Dafür sind beispielsweise Kontoauszüge oder Quittungen des Vermieters monatlich mit dem Forderungsnachweis vorzulegen.

Für die Mietkosten kann außerdem ein Abschlag beantragt werden.

Vorsicht bei zusätzlichen Mietzeiträumen

Grundsätzlich werden Unterkunftskosten für den Zeitraum der Personalmaßnahme einschließlich des notwendigen Anreisetages berücksichtigt.

Problematisch kann es werden, wenn eine Wohnung beispielsweise bereits zum Monatsersten angemietet werden muss, obwohl das Praktikum erst einige Tage später beginnt. Gleiches gilt für dienstfreie Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Solche zusätzlichen Unterkunftskosten sind nach den Vorgaben des Bundespolizeipräsidiums nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Abrechnungsstelle erstattungsfähig.

Auch hier gilt deshalb: lieber vorher nachfragen als später über die Kostenerstattung streiten.

Reisekosten: Der direkte Weg zählt

Bei den Reisekosten ist ebenfalls eine Besonderheit zu beachten.

Erstattet wird grundsätzlich der direkte Weg zwischen den Ausbildungsorten beziehungsweise von Dienstort zu Dienstort.

Zusätzliche Umwege, beispielsweise über den Familienwohnort, werden nicht als erstattungsfähige Reisekosten berücksichtigt.

Fristen unbedingt im Blick behalten

Besonders wichtig sind die jeweiligen Ausschlussfristen.

Für die Abordnungshin- und -rückreise müssen Reisekosten grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Reise beantragt werden.

Für den Trennungsgeldgrundantrag gilt eine Frist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme.

Die monatlichen Forderungsnachweise müssen jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweiligen Forderungszeitraumes eingereicht werden.

Diese Fristen sollten unbedingt eingehalten werden. Nach den Hinweisen des Bundespolizeipräsidiums handelt es sich um Ausschlussfristen.

Unser DPolG-Tipp: Erst klären, dann unterschreiben!

Wer für sein Praktikum eine Unterkunft benötigt, sollte sich möglichst frühzeitig um die Wohnungssuche kümmern.

Vor allem dann, wenn

→ die Preisobergrenze überschritten wird,
→ ihr gemeinsam mit anderen eine Unterkunft anmieten wollt,
→ zusätzliche Mietzeiträume erforderlich sind oder
→ ihr während des Praktikums die Unterkunft wechseln möchtet,

solltet ihr vorher Kontakt mit der zuständigen Abrechnungsstelle aufnehmen.

Und ganz wichtig: Bewahrt Angebote, Screenshots, E-Mails und andere Nachweise eurer Wohnungssuche auf. Gerade wenn am Praktikumsort keine Unterkunft innerhalb der vorgesehenen Preisgrenzen verfügbar ist, können diese Unterlagen entscheidend für die Anerkennung höherer Kosten sein.

Unser Grundsatz: Erst klären – dann Mietvertrag unterschreiben.

So könnt ihr vermeiden, dass ihr später auf einem Teil der Unterkunftskosten sitzen bleibt.

DPolG Bundespolizei – Wir an deiner Seite.