06. Februar 2021

Wesentliche Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz

1.) Übernahme des Tarifergebnis für Beamte und Versorgungsempfänger

  • Anpassung der Gehälter zum 1. April 2021 um 1,2%
  • Anpassung der Gehälter zum 1. April 2022 um 1,8%


Die Versorgungsrücklage, aus der die Beamtenpensionen finanziert werden, steigt im Haushaltsjahr 2021 um weitere 51 Mio Euro.

2.) Erhöhung der Grundgehälter bei der Einstellung

  • A6 (RS, RSin) Beginn in Stufe 3
  • A7 (PM, PMin) Beginn in Stufe 2


Erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 ein geringeres als das aus § 23 Absatz 1 Nummer 1 und § 27 Absatz 2 Satz 2 in der jeweils ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung zustehende Grundgehalt, werden sie so gestellt, als wären sie zum 1. Januar 2021 eingestellt worden.

3.) Erhöhung Dienst zu ungünstigen Zeiten

  • Sonn- und Feiertagsdienst.          ab 1. Januar 2021 5,57 Euro
    ab 1. April 2022 5,67 Euro
  • Samstags                                     ab 1. Januar 2021 1,32 Euro
    ab 1. April 2022 1,34 Euro
  • Nachtdienst                                  ab 1. Januar 2021 2,62 Euro
    ab 1. April 2022 2,67 Euro


4.) Anpassung des Familienzuschlag

Stufe 1 (familienbezogen) Verheiratet, ledig mit Vorraussetzungen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß §24b EstG, verwitwet (max. 24 Monate))

  • ab 1. Januar 2021 149,36 Euro
  • ab 1. April 2021 151,16 Euro


Stufe 2 (kinderbezogen) Kindergeldanspruch (1.+2.Kind jeweils) (3.+weitere)

  • ab 1. Januar 2021 277,02 Euro 397,74 Euro
  • ab 1. April 2021 129,19 Euro 402,51 Euro


5.) Regionaler Ergänzungszuschlag ab 1. April 2021

  • Maßgeblich für den Anspruch eines regionalen Ergänzungszuschlag ist
    der Anspruch eines Familienzuschlag Stufe 1.
  • Anzahl der Kinder abhängig, für die Kindergeld bezogen wird


Die Höhe ist abhängig von der jeweiligen Mietenstufe des Hauptwohnsitzes, welche auf www.wohngeld.org eingesehen werden kann und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird.

Die genauen Beträge können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a


Führt die Neuregelung des Familienzuschlags ab dem 1. Januar 2021 zu einem Wegfall oder einer Verminderung des bisher bezogenen Familienzuschlags, wird dieser in der bisherigen Höhe fortgezahlt, solange die Voraussetzungen nach § 40 in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter vorliegen, längstens bis 31. Dezember 2023.“

Mit diesen Forderungen werden wir in die Verhandlungen mit dem BMI eintreten:

1.) Besitzstandswahrung bisheriger Regelungen zum Familienzuschlag nach Inkraftsetzung des regionalen Ergänzungszuschlag.

Eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023 halten wir für zu kurz gesprungen. Insbesondere Verheiratete und Alleinerziehende mit einem oder zwei Kindern, müssten ihren Hauptwohnsitz in einer Region der Mietenstufe 4 haben, um im Vergleich der bisherigen Regelung keinen Verlust zu machen. In der Mietenstufe 4 befinden sich beispielsweise Berlin und Potsdam.
Wir erwarten eine Übergangsregelung, die deutlich über den 31. Dezember 2023 hinausgeht.

2.) Anspruchsberechtigung für den regionalen Ergänzungsbetrag für ledige Beamtinnen und Beamte

In den vergangenen Jahren und vermutlich auch in der Zukunft werden Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei unmittelbar nach ihren Laufbahnprüfungen in Hochpreisregionen wie beispielsweise München, Frankfurt am Main, Stuttgart oder Hamburg versetzt. Diese Einsatzschwerpunkte befinden sich ausschließlich in Regionen der Mietenstufe 6 und 7.
Wir erwarten vom BMI, dass auch dieser Personenkreis einen Zuschlag erhält, wenn der Hauptwohnsitz in Regionen der Mietstufen 4-7 begründet wird. Der Zuschuss soll als Mietzuschuss dienen und je nach Region gestaffelt sein.
Dieser Zuschuss soll so lange gezahlt werden, bis das Bundesministerium des Innern, für BAU und Heimat ausreichend Wohnraum in diesen Regionen geschaffen hat, welcher diesem Personenkreis dann stark subventioniert angeboten werden kann.

3.) Übertragung dieser neuen Regelungen auf den Tarifbereich

Wie bei der „Sicherheitszulage“ für Verwaltungsbeamte geschehen, erwarten wir auch für diese Regelungen eine Anwendung im Tarifbereich. Dieses lässt sich durch eine außertarifliche Regelung umsetzten und bedarf zunächst keiner weiteren Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Tarifparteien.

 
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